[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967667,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Mit dieser Richtlinie wird der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an der Quelle und ein gemeinsames Schnellerstattungssystem vorgesehen werden; zugleich wird den Mitgliedstaaten dennoch weiterhin die Möglichkeit gelassen, unter bestimmten Bedingungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ihre nationalen Systeme der Entlastung an der Quelle beizubehalten, und der Zugang zu Entlastungssystemen in den Mitgliedstaaten gewährleistet. In jedem Fall könnten die betreffenden Mitgliedstaaten, die es beispielsweise für zweckmäßig halten, ihre Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu stärken, je nach Risikobewertungskriterien die in dieser Richtlinie vorgesehenen Instrumente anwenden.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nMit dieser Richtlinie wird der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an der Quelle und ein gemeinsames Schnellerstattungssystem vorgesehen werden; zugleich wird den Mitgliedstaaten dennoch weiterhin die Möglichkeit gelassen, unter bestimmten Bedingungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ihre nationalen Systeme der Entlastung an der Quelle beizubehalten, und der Zugang zu Entlastungssystemen in den Mitgliedstaaten gewährleistet. In jedem Fall könnten die betreffenden Mitgliedstaaten, die es beispielsweise für zweckmäßig halten, ihre Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu stärken, je nach Risikobewertungskriterien die in dieser Richtlinie vorgesehenen Instrumente anwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]