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Es sollte natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die Anspruch auf eine solche Entlastung haben, umfassenden Zugang bieten und Entlastung gewähren, sofern der Steuerpflichtige einen Anspruch hat, es sei denn, die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Informationen wurden nicht gemeldet. Grundsätzlich sollten die vorgeschriebenen Informationen nicht über die in den Artikeln 12, 13 oder 15 genannten Daten hinausgehen. Das nationale System der Entlastung an der Quelle sollte sowohl für direkte als auch indirekte Anlagen zugänglich sein und sollte keine weiteren als die in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Zugangsbeschränkungen aufweisen. Somit sollte das nationale System der Entlastung an der Quelle nicht nur die rechtliche Möglichkeit der Entlastung vorsehen, sondern diese sollte auch tatsächlich gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige Anspruch darauf hat. Das nationale System der Entlastung an der Quelle sollte keine zusätzlichen Pflichten wie etwa ein paralleles Meldesystem vorschreiben. Der Mitgliedstaat sollte Vorschriften über die Haftung für den Verlust an Quellensteuereinnahmen sowie Sanktionen bei Verstößen gegen nationale Bestimmungen zu diesem System der Entlastung an der Quelle festlegen. In Bezug auf die Bedingung der Marktkapitalisierungsquote sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) die gemäß den technischen Regulierungsstandards erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Erfüllt ein Mitgliedstaat mindestens eine der beiden Bedingungen bezüglich des umfassenden Systems der Entlastung an der Quelle und des Schwellenwerts für die Marktkapitalisierungsquote nicht oder nicht mehr, so sollte er alle Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umsetzen.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nUm als umfassend zu gelten, sollte ein nationales System der Entlastung an der Quelle eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten zentralen Merkmalen aufweisen. Es sollte natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die Anspruch auf eine solche Entlastung haben, umfassenden Zugang bieten und Entlastung gewähren, sofern der Steuerpflichtige einen Anspruch hat, es sei denn, die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Informationen wurden nicht gemeldet. Grundsätzlich sollten die vorgeschriebenen Informationen nicht über die in den Artikeln 12, 13 oder 15 genannten Daten hinausgehen. 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