[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967670,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Da Anleger in jedem Mitgliedstaat ansässig sein könnten, sollten die Vorschriften für eine gemeinsame und digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (im Folgenden „eTRC“) in allen Mitgliedstaaten gelten. Um sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen in der Union Zugang zu einem gemeinsamen, geeigneten und wirksamen Nachweis ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben, sollten die Mitgliedstaaten ein automatisiertes Verfahren anwenden, wenn sie Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit für die Zwecke der Anwendung eines Systems der Entlastung an der Quelle, eines umfassenden Systems der Entlastung an der Quelle, eines Schnellerstattungssystems oder eines Standard-Erstattungssystems ausstellen, um eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden, die für öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, oder auf Zinsen, die für öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, falls anwendbar, zu erhalten. Darüber hinaus sollten die eTRC in derselben erkennbaren und allgemein akzeptierten digitalen Form und mit dem gleichen Inhalt ausgestellt werden.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDa Anleger in jedem Mitgliedstaat ansässig sein könnten, sollten die Vorschriften für eine gemeinsame und digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (im Folgenden „eTRC“) in allen Mitgliedstaaten gelten. Um sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen in der Union Zugang zu einem gemeinsamen, geeigneten und wirksamen Nachweis ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben, sollten die Mitgliedstaaten ein automatisiertes Verfahren anwenden, wenn sie Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit für die Zwecke der Anwendung eines Systems der Entlastung an der Quelle, eines umfassenden Systems der Entlastung an der Quelle, eines Schnellerstattungssystems oder eines Standard-Erstattungssystems ausstellen, um eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden, die für öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, oder auf Zinsen, die für öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, falls anwendbar, zu erhalten. Darüber hinaus sollten die eTRC in derselben erkennbaren und allgemein akzeptierten digitalen Form und mit dem gleichen Inhalt ausgestellt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]