[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967672,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die eTRC sollte einen Verweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen enthalten, für dessen Zwecke ein Steuerpflichtiger beantragt, als steuerlich ansässig zu gelten, sofern anwendbar. Damit die eTRC vom Quellenmitgliedstaat als gültiger Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit anerkannt wird, wenn die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer gemäß den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens beantragt wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die eTRC einen Verweis auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen enthält. Die ausstellende Behörde sollte auf einer bestimmten eTRC auf mehr als ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verweisen können. Wenngleich die eTRC in erster Linie der Umsetzung der Quellensteuerverfahren dient, könnte sie auch einen umfassenderen Anwendungsbereich haben und über die Quellensteuerverfahren hinaus dem Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dienen. Die eTRC sollte keine zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Verfahren der Quellensteuerentlastung enthalten. Solange die steuerliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen unverändert bleibt, soll die eTRC nur einmal im Kalenderjahr oder einmal im Wirtschaftsjahr ausgestellt werden, selbst wenn ein und derselbe Steuerpflichtige in demselben Quellenmitgliedstaat mehrfach Anlagen tätigt.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie eTRC sollte einen Verweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen enthalten, für dessen Zwecke ein Steuerpflichtiger beantragt, als steuerlich ansässig zu gelten, sofern anwendbar. Damit die eTRC vom Quellenmitgliedstaat als gültiger Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit anerkannt wird, wenn die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer gemäß den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens beantragt wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die eTRC einen Verweis auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen enthält. Die ausstellende Behörde sollte auf einer bestimmten eTRC auf mehr als ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verweisen können. Wenngleich die eTRC in erster Linie der Umsetzung der Quellensteuerverfahren dient, könnte sie auch einen umfassenderen Anwendungsbereich haben und über die Quellensteuerverfahren hinaus dem Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dienen. Die eTRC sollte keine zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Verfahren der Quellensteuerentlastung enthalten. Solange die steuerliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen unverändert bleibt, soll die eTRC nur einmal im Kalenderjahr oder einmal im Wirtschaftsjahr ausgestellt werden, selbst wenn ein und derselbe Steuerpflichtige in demselben Quellenmitgliedstaat mehrfach Anlagen tätigt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]