[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_516-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_516","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-03-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0516",6967771,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Fällen festgelegt werden, in denen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind. Ein Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der Gegenstände oder Dienstleistungen an eine Person liefert bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung bzw. Dienstleistung steuerpflichtig ist, sollte die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen bzw. Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Zusätzlich zur obligatorischen Anwendung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auch anwenden, wenn nicht ansässige Unternehmen Gegenstände an einen Erwerber liefern bzw. einem Empfänger Dienstleistungen erbringen, und zwar unabhängig von dessen Status. Lieferungen und Dienstleistungen, die der Differenzbesteuerung gemäß Titel XII Kapitel 4 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG unterliegen, sollten jedoch von der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden.","DIR_2025_516 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nDie Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Fällen festgelegt werden, in denen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind. Ein Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der Gegenstände oder Dienstleistungen an eine Person liefert bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung bzw. Dienstleistung steuerpflichtig ist, sollte die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen bzw. Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Zusätzlich zur obligatorischen Anwendung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auch anwenden, wenn nicht ansässige Unternehmen Gegenstände an einen Erwerber liefern bzw. einem Empfänger Dienstleistungen erbringen, und zwar unabhängig von dessen Status. Lieferungen und Dienstleistungen, die der Differenzbesteuerung gemäß Titel XII Kapitel 4 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG unterliegen, sollten jedoch von der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]