[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301620,"Art. 15","art-15","Erschwerende Umstände","KAPITEL II KORRUPTIONSDELIKTE","(1) Soweit der Umstand, dass die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008\u002F841\u002FJI begangen wurden, nicht bereits zu den Tatbestandsmerkmalen der in den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten gehört, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Umstand in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten Straftaten als erschwerender Umstand gilt.\n(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten relevanten Straftaten gemäß dem nationalen Recht als erschwerende Umstände gelten können: a) der Täter ist ein hochrangiger Beamter; b) der Täter wurde zuvor wegen Straftaten derselben Art wie diejenigen nach den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 verurteilt; c) der Täter hat einen erheblichen Vorteil erlangt oder die Straftat hat einen erheblichen Schaden verursacht, soweit dieser Vorteil oder dieser Schaden bestimmbar sind; d) der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr; e) der Täter hat die prekäre Lage einer an der Begehung der Straftat beteiligten Person ausgenutzt; f) der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) oder ein Mitarbeiter eines Verpflichteten oder ist allein oder als Teil eines Organs des Verpflichteten befugt, diesen zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder die Kontrolle innerhalb des Verpflichteten auszuüben, und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.","DIR_2026_1021 - KAPITEL II KORRUPTIONSDELIKTE - Art. 15 Erschwerende Umstände\n\n(1) Soweit der Umstand, dass die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008\u002F841\u002FJI begangen wurden, nicht bereits zu den Tatbestandsmerkmalen der in den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten gehört, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Umstand in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten Straftaten als erschwerender Umstand gilt.\n(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten relevanten Straftaten gemäß dem nationalen Recht als erschwerende Umstände gelten können: a) der Täter ist ein hochrangiger Beamter; b) der Täter wurde zuvor wegen Straftaten derselben Art wie diejenigen nach den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 verurteilt; c) der Täter hat einen erheblichen Vorteil erlangt oder die Straftat hat einen erheblichen Schaden verursacht, soweit dieser Vorteil oder dieser Schaden bestimmbar sind; d) der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr; e) der Täter hat die prekäre Lage einer an der Begehung der Straftat beteiligten Person ausgenutzt; f) der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) oder ein Mitarbeiter eines Verpflichteten oder ist allein oder als Teil eines Organs des Verpflichteten befugt, diesen zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder die Kontrolle innerhalb des Verpflichteten auszuüben, und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Sanktionen und Maßnahmen gegen juristische Personen","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Verantwortlichkeit juristischer Personen","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Mildernde Umstände","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Vorrechte hinsichtlich der und Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Gerichtliche Zuständigkeit","art-18",[],false]