[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301623,"Art. 18","art-18","Gerichtliche Zuständigkeit","KAPITEL II KORRUPTIONSDELIKTE","(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu begründen, wenn a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; b) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.\n(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn a) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt; b) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; c) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde; d) die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeitbegangen wurde, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wurde.\n(3) Fällt eine in dieser Richtlinie genannte Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden jene Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009\u002F948\u002FJI des Rates (27) an Eurojust verwiesen.\n(4) In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Anzeige in dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.","DIR_2026_1021 - KAPITEL II KORRUPTIONSDELIKTE - Art. 18 Gerichtliche Zuständigkeit\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu begründen, wenn a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; b) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.\n(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn a) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt; b) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; c) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde; d) die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeitbegangen wurde, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wurde.\n(3) Fällt eine in dieser Richtlinie genannte Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden jene Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009\u002F948\u002FJI des Rates (27) an Eurojust verwiesen.\n(4) In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Anzeige in dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Vorrechte hinsichtlich der und Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Mildernde Umstände","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Erschwerende Umstände","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Verjährungsfristen","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Korruptionsverhütung","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Nationale Strategien","art-21",[],false]