[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301629,"Art. 24","art-24","Schulungen","KAPITEL III VERHÜTUNG, MELDUNG UND ERMITTLUNG","(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren nationalen Beamten zeitgemäße Schulungen anzubieten, damit diese in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.\n(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz in der Union treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um für Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, spezialisierte und zeitgemäße Schulungen anzubieten.","DIR_2026_1021 - KAPITEL III VERHÜTUNG, MELDUNG UND ERMITTLUNG - Art. 24 Schulungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren nationalen Beamten zeitgemäße Schulungen anzubieten, damit diese in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.\n(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz in der Union treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um für Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, spezialisierte und zeitgemäße Schulungen anzubieten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Ressourcen","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Korruptionsbekämpfungsstellen oder -organisationseinheiten","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Nationale Strategien","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Schutz von Personen, die Straftaten melden oder diesbezügliche Ermittlungen unterstützen","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Ermittlungsinstrumente","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Sicherstellung und Einziehung","art-27",[],false]