[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301635,"Art. 30","art-30","Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung","KAPITEL III VERHÜTUNG, MELDUNG UND ERMITTLUNG","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die an der Korruptionsbekämpfung beteiligt sind und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger.","DIR_2026_1021 - KAPITEL III VERHÜTUNG, MELDUNG UND ERMITTLUNG - Art. 30 Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die an der Korruptionsbekämpfung beteiligt sind und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 29","Rechte der Opfer","art-29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 28","Informationsaustausch","art-28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 27","Sicherstellung und Einziehung","art-27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 31","Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten","art-31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 32","Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union","art-32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 33","Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden durch die Kommission","art-33",[],false]