[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301637,"Art. 32","art-32","Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union","KAPITEL IV KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT","Besteht der Verdacht, dass die in dieser Richtlinie genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so ziehen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Erwägung, die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weiterzuleiten.\nUnbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Unterstützung, die die zuständigen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission und das OLAF können gegebenenfalls Unterstützung leisten.","DIR_2026_1021 - KAPITEL IV KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT - Art. 32 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union\n\nBesteht der Verdacht, dass die in dieser Richtlinie genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so ziehen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Erwägung, die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weiterzuleiten.\nUnbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Unterstützung, die die zuständigen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission und das OLAF können gegebenenfalls Unterstützung leisten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Rechte der Opfer","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden durch die Kommission","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Datenerhebung und Statistiken","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind","art-35",[],false]