[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301570,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Um sicherzustellen, dass öffentliche Bedienstete nicht vorsätzlich die finanziellen Interessen der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder des betreffenden privaten Unternehmens schädigen, indem sie Mittel für andere als die für sie vorgesehenen Zwecke verwenden, sollten Vorschriften über den Straftatbestand der Veruntreuung von Vermögensgegenständen, mit deren Verwaltung sie betraut sind, durch öffentliche Bedienstete festgelegt werden. Damit Veruntreuung eine Straftat darstellt, sollte sie dem öffentlichen Bediensteten oder einem Dritten einen Vorteil verschaffen oder den finanziellen Interessen der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder des betreffenden privaten Unternehmens schaden. Um die Korruptionsbekämpfung ganzheitlich anzugehen, werden die Mitgliedstaaten auch dazu angehalten, die Veruntreuung im privaten Sektor unter Strafe zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten den Straftatbestand nicht so definieren, dass er sowohl die Feststellung eines Schadens als auch eines Vorteils erfordert.","DIR_2026_1021 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nUm sicherzustellen, dass öffentliche Bedienstete nicht vorsätzlich die finanziellen Interessen der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder des betreffenden privaten Unternehmens schädigen, indem sie Mittel für andere als die für sie vorgesehenen Zwecke verwenden, sollten Vorschriften über den Straftatbestand der Veruntreuung von Vermögensgegenständen, mit deren Verwaltung sie betraut sind, durch öffentliche Bedienstete festgelegt werden. Damit Veruntreuung eine Straftat darstellt, sollte sie dem öffentlichen Bediensteten oder einem Dritten einen Vorteil verschaffen oder den finanziellen Interessen der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder des betreffenden privaten Unternehmens schaden. Um die Korruptionsbekämpfung ganzheitlich anzugehen, werden die Mitgliedstaaten auch dazu angehalten, die Veruntreuung im privaten Sektor unter Strafe zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten den Straftatbestand nicht so definieren, dass er sowohl die Feststellung eines Schadens als auch eines Vorteils erfordert.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]