[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301576,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Illegale politische Finanzierung kann ein Mittel sein, um Entscheidungsträger dazu zu bewegen, Entscheidungen zu treffen, die möglicherweise im Interesse des Geldgebers sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorschriften über Rechenschaftspflicht und Transparenz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen gegen illegale politische Finanzierungsarten, unter uneingeschränkter Achtung der Grundfreiheiten des Binnenmarkts und des Wahlrechts der Unionsbürger, zu ergreifen. Auch wenn dies nicht durch diese Richtlinie geregelt wird, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eine solche illegale politische Finanzierung unter Strafe zu stellen, wenn diese eine Bedrohung für die Demokratie der Mitgliedstaaten und der Union darstellt.","DIR_2026_1021 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nIllegale politische Finanzierung kann ein Mittel sein, um Entscheidungsträger dazu zu bewegen, Entscheidungen zu treffen, die möglicherweise im Interesse des Geldgebers sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorschriften über Rechenschaftspflicht und Transparenz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen gegen illegale politische Finanzierungsarten, unter uneingeschränkter Achtung der Grundfreiheiten des Binnenmarkts und des Wahlrechts der Unionsbürger, zu ergreifen. Auch wenn dies nicht durch diese Richtlinie geregelt wird, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eine solche illegale politische Finanzierung unter Strafe zu stellen, wenn diese eine Bedrohung für die Demokratie der Mitgliedstaaten und der Union darstellt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]