[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301592,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Da sich Korruptionsstraftaten negativ auf die breite Öffentlichkeit auswirken und sich die breite Öffentlichkeit in Strafverfahren grundsätzlich nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung die Gelegenheit haben, in Korruptionsfällen gemäß nationalem Recht und vorbehaltlich der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen des Allgemeininteresses zu handeln. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, neue Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einzuführen. Wenn jedoch solche Verfahrensrechte für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen in Bezug auf andere als die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten bestehen, beispielsweise das Recht, als Zivilpartei an einem Verfahren teilzunehmen, sollten diese Verfahrensrechte auch den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren wegen Korruptionsdelikten im Sinne dieser Richtlinie gewährt werden. Die Rechte der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit berühren nicht die Rechte der Opfer gemäß der Richtlinie 2012\u002F29\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Die Begriffe „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“ und „Opfer“ sollten klar getrennt bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, die Opferrechte auf Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Strafverfahren die Verfahrensrechte zu gewähren, die sie anderen Personenkategorien als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gewähren.","DIR_2026_1021 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nDa sich Korruptionsstraftaten negativ auf die breite Öffentlichkeit auswirken und sich die breite Öffentlichkeit in Strafverfahren grundsätzlich nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung die Gelegenheit haben, in Korruptionsfällen gemäß nationalem Recht und vorbehaltlich der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen des Allgemeininteresses zu handeln. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, neue Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einzuführen. Wenn jedoch solche Verfahrensrechte für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen in Bezug auf andere als die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten bestehen, beispielsweise das Recht, als Zivilpartei an einem Verfahren teilzunehmen, sollten diese Verfahrensrechte auch den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren wegen Korruptionsdelikten im Sinne dieser Richtlinie gewährt werden. Die Rechte der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit berühren nicht die Rechte der Opfer gemäß der Richtlinie 2012\u002F29\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Die Begriffe „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“ und „Opfer“ sollten klar getrennt bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, die Opferrechte auf Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Strafverfahren die Verfahrensrechte zu gewähren, die sie anderen Personenkategorien als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gewähren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]