[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1021-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1021","zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003\u002F568\u002FJI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1371 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1021",21301562,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Unbeschadet ihrer institutionellen und administrativen Autonomie sollten die Mitgliedstaaten über Einrichtungen oder Organisationseinheiten verfügen, die mit der Verhütung und Repression von Korruption befasst sind. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht verpflichtet, neue Stellen oder Organisationseinheiten wie Fachgerichte zu schaffen, und können beschließen, ein und derselben Stelle oder Organisationseinheit Funktionen der Verhütung und der Repression sowie Aufgaben im Zusammenhang mit anderen Straftaten wie der organisierten Kriminalität zu übertragen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten müssen solche Stellen oder Organisationseinheiten nicht unbedingt Zentralstellen oder zentrale Organisationseinheiten sein. Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen und administrativen Autonomie der Mitgliedstaaten sollten solche Korruptionsbekämpfungsstellen, wenn sie befugt sind, Entscheidungen in Fällen zu treffen, die ihnen zur Kenntnis gebracht oder von ihnen festgestellt wurden, oder Empfehlungen auszusprechen, die sie für notwendig erachten, ohne unzulässige Einmischung oder unzulässige Einflussnahme vonseiten Dritter handeln, sodass sie auf diese Weise vor unzulässigen Interventionen oder unzulässigem Druck von außen geschützt sind. Um die Handlungsfähigkeit dieser Stellen oder Organisationseinheiten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ressourcen und die Befugnisse, die diesen Stellen und Organisationseinheiten zugewiesen werden, für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen sind und die Fachwissen über die Verhütung und Repression von Korruption vorsehen.","DIR_2026_1021 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nUnbeschadet ihrer institutionellen und administrativen Autonomie sollten die Mitgliedstaaten über Einrichtungen oder Organisationseinheiten verfügen, die mit der Verhütung und Repression von Korruption befasst sind. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht verpflichtet, neue Stellen oder Organisationseinheiten wie Fachgerichte zu schaffen, und können beschließen, ein und derselben Stelle oder Organisationseinheit Funktionen der Verhütung und der Repression sowie Aufgaben im Zusammenhang mit anderen Straftaten wie der organisierten Kriminalität zu übertragen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten müssen solche Stellen oder Organisationseinheiten nicht unbedingt Zentralstellen oder zentrale Organisationseinheiten sein. Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen und administrativen Autonomie der Mitgliedstaaten sollten solche Korruptionsbekämpfungsstellen, wenn sie befugt sind, Entscheidungen in Fällen zu treffen, die ihnen zur Kenntnis gebracht oder von ihnen festgestellt wurden, oder Empfehlungen auszusprechen, die sie für notwendig erachten, ohne unzulässige Einmischung oder unzulässige Einflussnahme vonseiten Dritter handeln, sodass sie auf diese Weise vor unzulässigen Interventionen oder unzulässigem Druck von außen geschützt sind. Um die Handlungsfähigkeit dieser Stellen oder Organisationseinheiten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ressourcen und die Befugnisse, die diesen Stellen und Organisationseinheiten zugewiesen werden, für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen sind und die Fachwissen über die Verhütung und Repression von Korruption vorsehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]