[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_1024-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_1024","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L1024",19006126,"Art. 1","art-1","Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F2302",null,"Die Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 wird wie folgt geändert:\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.\nNovember 2015 über Pauschalreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\u002F314\u002FEWG des Rates“\n2.\nArtikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen zwischen Reisenden und Unternehmern, bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und Erbringern von Reiseleistungen sowie besonderer Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“\n3.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für besondere Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen.\nSie gilt auch für die Rechte von Reiseveranstaltern auf Erstattung durch Erbringer von Reiseleistungen im Falle der Stornierung oder Nichterbringung einer Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen; b) Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden; c) Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“\n4.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.\nEine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“ b) Nummer 5 wird gestrichen. c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“ d) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“\n5.\nArtikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a Ziffer viii erhält folgende Fassung: „viii) die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“ b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“ c) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“ d) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“ e) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“\n6.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Vorvertragliche Informationen in bestimmten Buchungssituationen (1) Unbeschadet des Artikels 23 informiert der Unternehmer in Buchungssituationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen und in denen ein Unternehmer einen Reisenden auffordert, für dieselbe Reise eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu erwerben, den Reisenden zum Zeitpunkt dieser Aufforderung klar, verständlich und deutlich darüber, dass die erste Art von Reiseleistung und die zusätzliche Art von Reiseleistung keine Pauschalreise darstellen und der Reisende die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen geltenden Rechte nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Reisende, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, anschließend zustimmt, für eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen.\n(2) Erfolgt die in Absatz 1 genannte Aufforderung durch den Unternehmer bevor der Reisende zugestimmt hat, für eine erste Art von Reiseleistung zu zahlen, aber ohne die in jenem Absatz genannten Informationen bereitzustellen, und stimmt der Reisende anschließend zu, an derselben Verkaufsstelle innerhalb von 24 Stunden, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, für solch eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen, so stellen die betreffenden Reiseleistungen eine Pauschalreise dar, und der Unternehmer gilt als Veranstalter dieser Pauschalreise.“\n7.\nArtikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) den Hinweis, i) dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; ii) dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“ b) Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw.\nSprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt; (*1) Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nMai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 und der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl.\nL 165 vom 18.6.2013, S. 63, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2013\u002F11\u002Foj).“\" c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Pauschalreisevertrag beizufügen und dem Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.\nDer Pauschalreisevertrag muss einen klaren Verweis auf dieses Informationsblatt enthalten.“\n8.\nArtikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende das Recht hat, vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.\nTritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, sofern der Vertrag vorsieht, dass eine solche Gebühr in Rechnung gestellt werden kann.\nIn dem in Unterabsatz 1 genannten Pauschalreisevertrag a) können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder b) kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.\nWenn der Pauschalreisevertrag vorsieht, dass eine Rücktrittsgebühr erhoben werden kann, aber keine weiteren Spezifikationen enthält, entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag.\nAuf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die anfallenden Rücktrittsgebühren.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Erfüllung des Pauschalreisevertrags durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird, die am Abreiseort oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten oder die die Reise zum oder vom Bestimmungsortbeeinträchtigen.\nTritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht jedoch auf zusätzliche Entschädigung.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr zurück.\nDer Reiseveranstalter leistet dem Reisenden diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf.\nSind die Zahlungsdaten des Reisenden nicht mehr gültig, so beginnt diese Erstattungsfrist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Reisende dem Reiseveranstalter die korrekten Zahlungsdaten übermittelt hat.\nEinigen sich der Reiseveranstalter und der Reisende innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Absatz 1, 2 oder 3 auf eine Ersatzpauschalreise von gleicher oder höherer Qualität, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung.\nAkzeptiert der Reisende als Ersatz eine Ersatzpauschalreise von geringerer Qualität oder mit geringeren Kosten, so erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden spätestens 14 Tage nach der Vereinbarung über die Ersatzpauschalreise den Betrag, der der Differenz zwischen dem höheren gezahlten Preis und dem niedrigeren Preis der Ersatzpauschalreise entspricht.\nWenn die Mitgliedstaaten Mechanismen einführen oder beibehalten, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass Erstattungen an Reisende nach Beendigung von Pauschalreiseverträgen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist erfolgen, unterrichten sie die Kommission und die in Artikel 18 Absatz 2 genannten zentralen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über diese Mechanismen.“\n9.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Gutscheine (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter im Falle der Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Artikel 10, 11 oder 12 das Recht hat, dem Reisenden die Wahl zu lassen, anstelle einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren, der mindestens dem Betrag der Erstattung entspricht, auf die der Reisende Anspruch hat (im Folgenden ‚Erstattungsanspruch des Reisenden‘).\nDer Reiseveranstalter kann einen Gutschein anbieten, dessen Wert den Erstattungsanspruch des Reisenden übersteigt.\n(2) Der Reisende kann den Gutschein für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwenden und kann den Gutschein in Teilen einlösen.\n(3) Reiseveranstalter dürfen Gutscheininhaber bei der Buchung von Reiseleistungen nicht schlechter behandeln als andere Reisende.\n(4) Wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Gutschein anbietet und bevor der Reisende ihn ausdrücklich akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter diesen Reisenden klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes: a) den Umstand, dass der Reisende Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 14 Tagen hat und nicht verpflichtet ist, einen Gutschein zu akzeptieren; b) den Wert des Gutscheins; c) die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden und den Umstand, dass dieser Betrag durch den Insolvenzschutz des Reiseveranstalters abgedeckt ist; d) den Umstand, dass der Gutschein vollständig oder in Teilen und für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet werden kann und dass, wenn der Gutschein für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung verwendet wird, dieser Vertrag nicht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz fällt; e) die Gültigkeitsdauer des Gutscheins; f) den Umstand, dass der Gutschein nur einmal übertragen werden kann und dass die Übertragung kostenlos ist; g) den Umstand, dass der Reisende, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht in der vollen Höhe seines Erstattungsanspruchs eingelöst hat, den Rest dieses Erstattungsanspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch zu erhalten hat, ohne dass es eines vorherigen Verlangens bedarf.\n(5) Der Gutschein wird auf einem dauerhaften Datenträger ausgestellt und enthält die in Absatz 4 Buchstaben b bis g aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Weise.\nEr enthält auch Angaben zur Firma des Reiseveranstalters, zu den Informationen, die Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellen müssen, damit eine Übertragung auf eine andere Person gültig ist, sowie das Anfangs- und Enddatum der Gültigkeitsdauer.\n(6) Der Gutschein ist höchstens zwölf Monate ab dem Datum gültig, an dem der Reisende ihn gemäß Absatz 4 ausdrücklich akzeptiert.\nDiese Gültigkeitsdauer kann nur einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern beide Parteien dieser Verlängerung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zustimmen.\n(7) Der Erstattungsanspruch des Reisenden wird innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ausgesetzt, sofern der Reisende die in Absatz 4 genannten Informationen erhalten und den Gutschein anstelle einer Erstattung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger akzeptiert hat.\nDie Parteien können jederzeit eine vollständige oder teilweise Erstattung vereinbaren, bevor der Gutschein eingelöst wird oder abläuft.\nDer Erstattungsanspruch des Reisenden erlischt, wenn der Gutschein bis zur vollen Höhe dieses Erstattungsanspruchs eingelöst wurde.\n(8) Die Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden endet, a) wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abläuft, falls der Gutschein nicht bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden eingelöst wurde, oder b) wenn die Parteien vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins eine Erstattung des verbleibenden Betrags des Erstattungsanspruchs des Reisenden vereinbaren, oder c) im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.\n(9) Der Reiseveranstalter erstattet dem Reisenden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung der Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden gemäß Absatz 8 Buchstaben a und b den Betrag, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf.\n(10) Reisende können den Gutschein nur einmal übertragen.\nDie Übertragung ist nur dann gültig, wenn der Reisende, der den Gutschein überträgt, den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung unterrichtet und die personenbezogenen Daten des Übernehmers bereitstellt, die für die Einlösung des Gutscheins oder für den Erhalt einer Erstattung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch den Übernehmer erforderlich sind.\nDer Reiseveranstalter bestätigt die Übertragung des Gutscheins unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger.\nReiseveranstalter dürfen für die Übertragung keine Gebühr erheben.“\n10.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Bearbeitung von Beschwerden (1) Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass er über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen Kontaktstellen leicht erreichbar ist und in der Lage ist, effizient auf von Reisenden oder in deren Namen gestellte Anfragen zu antworten, insbesondere auf Anfragen im Zusammenhang mit der Beistandsleistung für einen Reisenden in Schwierigkeiten gemäß Artikel 16 oder mit Mängeln bei der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und der damit verbundenen Abhilfe gemäß Artikel 13.\n(2) Der Reiseveranstalter verfügt auch über Vorkehrungen für die wirksame Bearbeitung anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Beschwerden.\nDer Reiseveranstalter bestätigt den Empfang dieser Beschwerden innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang auf einem dauerhaften Datenträger und übermittelt dem Reisenden innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Beschwerde auf einem dauerhaften Datenträger eine begründete Antwort.\nDie Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten vorsehen.\n(3) Sofern der Reiseveranstalter die Beschwerde des Reisenden nicht in vollem Umfang akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden in einer begründeten Antwort über etwaige alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU, die dem Reisenden in der strittigen Angelegenheit zur Verfügung stehen.“\n11.\nArtikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten.\nDiese Sicherheit schließt den Schutz von geleisteten Zahlungen ein, wenn eine Pauschalreise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht oder nur teilweise durchgeführt wird oder wenn der Reisende Anspruch auf Erstattung hat.\nWenn ein Reisender einen Gutschein erhält, ist die Sicherheit auf den Betrag des Erstattungsanspruchs des Reisenden begrenzt.\nSoweit die Rückreise im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung des Reisenden.\nEine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.\nReiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.\n(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken.\nSie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen dem Erhalt jedweder Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.\nDie Sicherheit muss jederzeit ausreichen, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen zu decken.\nDie Sicherheit muss der Tatsache Rechnung tragen, dass es zu Insolvenzen kommen könnte, wenn Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge halten.\nDie Sicherheit muss auch etwaigen Änderungen des Verkaufsvolumens von Pauschalreisen Rechnung tragen.\n(3) Um die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes zu gewährleisten, üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Insolvenzschutzvorkehrungen der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Reiseveranstalter aus und überwachen die Verfügbarkeit von Lösungen für den Insolvenzschutz.\n(4) Der Insolvenzschutz eines Reiseveranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die für den Insolvenzschutz zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.\n(5) Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.\n(6) Reisende erhalten die Erstattung ihrer Zahlungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Vorlage der für die Prüfung ihres Antrags erforderlichen Unterlagen.\nIn hinreichend begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn bei der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Einrichtung oder Behörde innerhalb eines kurzen Zeitraums eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen eingeht oder wenn die Insolvenz des Reiseveranstalters Reisende aus mehreren Mitgliedstaaten betrifft, werden die Zahlungen innerhalb von neun Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erstattet.\nDie Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vorsehen.\n(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Reisende im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters unverzüglich und über geeignete Kommunikationskanäle zumindest über Folgendes informiert werden: a) den Umstand der Insolvenz des Reiseveranstalters, b) den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, c) ihre Rechte hinsichtlich Pauschalreisen, die bereits begonnen haben oder noch durchgeführt werden können, und d) die Dokumente, die Reisende vorlegen müssen, um eine Erstattung zu beantragen.\n(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Online-Verzeichnisse öffentlich zugänglich sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden, in denen alle Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler aufgelistet sind, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen sind und dem Insolvenzschutz in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegen.\nDie Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Links zu den Websites ihrer Verzeichnisse mit, wenn sie die Kommission von den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, und teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Links mit.\nDie Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Links.\nDie Kommission aktualisiert diese Liste unverzüglich, wenn ein Mitgliedstaat ihr einen neuen Link übermittelt.\n(9) Sofern dies angesichts von Zahlungen, die Reisevermittler erhalten, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Reiseveranstaltern auch den Reisevermittlern ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorschreiben, einen Insolvenzschutz abzuschließen.“\n12.\nArtikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und um Informationen über den Insolvenzschutz und etwaige Mechanismen auszutauschen, die eingerichtet wurden, um die Wirksamkeit von Erstattungen nach der Beendigung von Pauschalreiseverträgen sicherzustellen.\nDie Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Identität der Einrichtung oder Einrichtungen, die für den Insolvenzschutz für spezifische Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Hat ein Mitgliedstaat Zweifel am Insolvenzschutz eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters.\nDie Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich.\nAuf jeden Fall umfasst die erste Antwort die Identität des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers und der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder Einrichtungen.\nSie wird spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.“\n13.\nKapitel VI mit Artikel 19 wird gestrichen.\n14.\nArtikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.“\n15.\nArtikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Regressansprüche und Erstattungsanspruch von Reiseveranstaltern (1) In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder Reisevermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reiseleistungserbringer, der eine Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist, storniert oder nicht erbringt, dem Reiseveranstalter alle Zahlungen, die dieser für diese Dienstleistung geleistet hat, innerhalb von sieben Tagen erstattet.\nDiese Frist von sieben Tagen beginnt an dem Tag, der auf die Stornierung der Dienstleistung folgt, oder an dem Tag, an dem die Dienstleistung zu erbringen war, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“\n16.\nArtikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise keine Pauschalreise darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.“\n17.\nAnhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.\n18.\nAnhang II wird gestrichen.\nDer Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen zwischen Reisenden und Unternehmern, bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und Erbringern von Reiseleistungen sowie besonderer Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“","DIR_2026_1024 - Art. 1 Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 [1\u002F8]\n\nDie Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 wird wie folgt geändert:\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.\nNovember 2015 über Pauschalreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\u002F314\u002FEWG des Rates“\n2.\nArtikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen zwischen Reisenden und Unternehmern, bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und Erbringern von Reiseleistungen sowie besonderer Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“\n3.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für besondere Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen.\nSie gilt auch für die Rechte von Reiseveranstaltern auf Erstattung durch Erbringer von Reiseleistungen im Falle der Stornierung oder Nichterbringung einer Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen; b) Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden; c) Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“\n4.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,37],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 5a","Vorvertragliche Informationen in bestimmten Buchungssituationen","art-5a",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12a","Gutscheine","art-12a",[],false]