[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_470-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_470","zur Änderung der Richtlinien 2006\u002F43\u002FEG, 2013\u002F34\u002FEU, (EU) 2022\u002F2464 und (EU) 2024\u002F1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0470",6968029,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von geschützten Unternehmen festgelegt werden. Diese Standards sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen stehen und für diese relevant sein sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Andere Unternehmen, die nicht selbst zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet sind, sollten sich ebenfalls für die Anwendung dieser Standards entscheiden können. In den freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte eine vereinfachte Sprache verwendet und dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ Rechnung getragen werden, wobei ein modularer Ansatz verwendet werden sollte, der Flexibilität und ein schrittweises Vorgehen bei den Offenlegungen ermöglicht. Die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten so weit wie möglich der Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Rechnung tragen. In diesen Standards sollte, wenn möglich, auch die Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden. Bis zur Annahme freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Kommission können Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen berichten, dies im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2025\u002F1710 der Kommission (10) tun, die auf dem von der EFRAG erarbeiteten freiwilligen Standard für KMU (VSME-Standard) beruht. Zur Sicherung von Kontinuität und Verhältnismäßigkeit sollten die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts erlässt, auf diese Empfehlung gestützt sein.","DIR_2026_470 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nDer Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von geschützten Unternehmen festgelegt werden. Diese Standards sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen stehen und für diese relevant sein sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Andere Unternehmen, die nicht selbst zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet sind, sollten sich ebenfalls für die Anwendung dieser Standards entscheiden können. In den freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte eine vereinfachte Sprache verwendet und dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ Rechnung getragen werden, wobei ein modularer Ansatz verwendet werden sollte, der Flexibilität und ein schrittweises Vorgehen bei den Offenlegungen ermöglicht. Die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten so weit wie möglich der Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Rechnung tragen. In diesen Standards sollte, wenn möglich, auch die Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden. Bis zur Annahme freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Kommission können Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen berichten, dies im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2025\u002F1710 der Kommission (10) tun, die auf dem von der EFRAG erarbeiteten freiwilligen Standard für KMU (VSME-Standard) beruht. 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