[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_470-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_470","zur Änderung der Richtlinien 2006\u002F43\u002FEG, 2013\u002F34\u002FEU, (EU) 2022\u002F2464 und (EU) 2024\u002F1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0470",6968016,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Um für Kohärenz der Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen zu sorgen, ist es wichtig zu prüfen, ob Anforderungen in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung oder Nachhaltigkeit für den Finanzsektor, einschließlich sektorspezifischer Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen, der Erwartungen seitens der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Erwartungen im Bereich der Aufsicht auf nationaler Ebene, so gestaltet oder angepasst werden sollten, dass sie mit den in der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU festgelegten Pflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang stehen. Die Wahrung der Kohärenz, auch in Bezug auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU fallen, erfordert besondere Aufmerksamkeit und möglicherweise Maßnahmen seitens des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörden.","DIR_2026_470 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nUm für Kohärenz der Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen zu sorgen, ist es wichtig zu prüfen, ob Anforderungen in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung oder Nachhaltigkeit für den Finanzsektor, einschließlich sektorspezifischer Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen, der Erwartungen seitens der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Erwartungen im Bereich der Aufsicht auf nationaler Ebene, so gestaltet oder angepasst werden sollten, dass sie mit den in der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU festgelegten Pflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang stehen. Die Wahrung der Kohärenz, auch in Bezug auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU fallen, erfordert besondere Aufmerksamkeit und möglicherweise Maßnahmen seitens des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]