[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_500-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_500","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F63\u002FEG hinsichtlich einer Berichterstattungspflicht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0500",6968091,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2008\u002F63\u002FEG der Kommission (1) zielt darauf ab, den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsendeinrichtungen zu wahren, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Unternehmen ausschließliche oder besondere Rechte gewährt haben, dafür zu sorgen, dass alle ausschließlichen Rechte sowie diejenigen besonderen Rechte entzogen werden, die a) die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder b) mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den unter Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen. Nach Artikel 3 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten.","DIR_2026_500 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nDie Richtlinie 2008\u002F63\u002FEG der Kommission (1) zielt darauf ab, den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsendeinrichtungen zu wahren, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Unternehmen ausschließliche oder besondere Rechte gewährt haben, dafür zu sorgen, dass alle ausschließlichen Rechte sowie diejenigen besonderen Rechte entzogen werden, die a) die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder b) mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den unter Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen. Nach Artikel 3 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]