[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_706-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_706","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU im Hinblick auf Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Druckgaszapfsäulen sowie Elektrizitäts- und Gaszähler und Messgeräte für thermische Energie","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0706",9702983,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Der Geltungsbereich und die damit verbundenen von der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU abgedeckten wesentlichen Anforderungen wurden in der Richtlinie 2004\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt, deren Neufassung die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU darstellt. Die technischen Anforderungen sind somit seit mehr als 20 Jahren unverändert geblieben. Inzwischen sind neue Messgeräte auf den Markt gekommen, die nicht unter die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU fallen. Dies gilt insbesondere für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Messanlagen für Druckgaszapfsäulen, die für die erfolgreiche Entwicklung sauberer Mobilität wichtig sind. Außerdem enthält die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU keine Anforderungen für Messgeräte für thermische Energie für Kühlanwendungen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU in Bezug auf Elektrizitäts- und Gaszähler weder die Verwendung von Gleichstrom, Wasserstoff und anderen Brenngasen, die als Alternativen zu traditionelleren Gasen verwendet werden können, angemessen vor, noch erlaubt sie es, intelligente Verbrauchsmessung, die eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union spielt, in vollem Umfang zu nutzen. Daher ist es angezeigt, sowohl den Geltungsbereich der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU als auch die wesentlichen Anforderungen in den Anhängen der genannten Richtlinie zu ändern, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Das Inverkehrbringen von Messgeräten sollte durch eine allgemeine Überarbeitung der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU systematisch und umfassend geregelt werden, einschließlich einer Überarbeitung von Anhang I und der gerätespezifischen Anhänge, etwa von Anhang III betreffend Wasserzähler, um den derzeitigen Unionsrahmen entsprechend den technologischen Entwicklungen anzupassen.","DIR_2026_706 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDer Geltungsbereich und die damit verbundenen von der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU abgedeckten wesentlichen Anforderungen wurden in der Richtlinie 2004\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt, deren Neufassung die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU darstellt. Die technischen Anforderungen sind somit seit mehr als 20 Jahren unverändert geblieben. Inzwischen sind neue Messgeräte auf den Markt gekommen, die nicht unter die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU fallen. Dies gilt insbesondere für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Messanlagen für Druckgaszapfsäulen, die für die erfolgreiche Entwicklung sauberer Mobilität wichtig sind. Außerdem enthält die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU keine Anforderungen für Messgeräte für thermische Energie für Kühlanwendungen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU in Bezug auf Elektrizitäts- und Gaszähler weder die Verwendung von Gleichstrom, Wasserstoff und anderen Brenngasen, die als Alternativen zu traditionelleren Gasen verwendet werden können, angemessen vor, noch erlaubt sie es, intelligente Verbrauchsmessung, die eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union spielt, in vollem Umfang zu nutzen. Daher ist es angezeigt, sowohl den Geltungsbereich der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU als auch die wesentlichen Anforderungen in den Anhängen der genannten Richtlinie zu ändern, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Das Inverkehrbringen von Messgeräten sollte durch eine allgemeine Überarbeitung der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU systematisch und umfassend geregelt werden, einschließlich einer Überarbeitung von Anhang I und der gerätespezifischen Anhänge, etwa von Anhang III betreffend Wasserzähler, um den derzeitigen Unionsrahmen entsprechend den technologischen Entwicklungen anzupassen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]