[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726482,"Art. 13","art-13","Verhältnis zu anderen Rechtsakten","KAPITEL 3 Folgen von Anfechtungsklagen","Dieser Titel lässt die Richtlinien 98\u002F26\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG und (EU) 2019\u002F1023 unberührt.\nTritt während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2019\u002F1023 der Fall ein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, und werden die Wirkungen einer Aussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Richtlinie aufrechterhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf Rechtshandlungen, die während der Aussetzung vorgenommen werden, die Kenntnis einer Partei, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, nicht zu Anfechtungsklagen nach Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie führt.","DIR_2026_799 - KAPITEL 3 Folgen von Anfechtungsklagen - Art. 13 Verhältnis zu anderen Rechtsakten\n\nDieser Titel lässt die Richtlinien 98\u002F26\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG und (EU) 2019\u002F1023 unberührt.\nTritt während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2019\u002F1023 der Fall ein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, und werden die Wirkungen einer Aussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Richtlinie aufrechterhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf Rechtshandlungen, die während der Aussetzung vorgenommen werden, die Kenntnis einer Partei, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, nicht zu Anfechtungsklagen nach Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie führt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Haftung Dritter","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Folgen für die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Allgemeine Folgen","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Zugriff auf und Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Bedingungen für den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","art-16",[],false]