[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726485,"Art. 16","art-16","Bedingungen für den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","KAPITEL 1 Zugang zu Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen nach Artikel 15 nur im Einzelfall durchgeführt wird und dem innerhalb des jeweils benannten Gerichts oder der jeweils benannten Verwaltungsbehörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellten und ermächtigten Personal vorbehalten ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) das in Absatz 1 genannte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und angemessen qualifiziert ist; b) technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten für die Zwecke der Ausübung der Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen durch die benannten Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 15 nach hohen technologischen Standards zu gewährleisten.","DIR_2026_799 - KAPITEL 1 Zugang zu Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden - Art. 16 Bedingungen für den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen nach Artikel 15 nur im Einzelfall durchgeführt wird und dem innerhalb des jeweils benannten Gerichts oder der jeweils benannten Verwaltungsbehörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellten und ermächtigten Personal vorbehalten ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) das in Absatz 1 genannte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und angemessen qualifiziert ist; b) technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten für die Zwecke der Ausübung der Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen durch die benannten Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 15 nach hohen technologischen Standards zu gewährleisten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Zugriff auf und Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Verhältnis zu anderen Rechtsakten","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Überwachung des Zugriffs auf und der Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Zugang der Insolvenzverwalter zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken","art-19",[],false]