[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726491,"Art. 22","art-22","Bezüge zu anderen Unionsrechtsakten","KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen","(1) Die Liquidationsphase wird im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015\u002F848 Anwendung findet, wird die Liquidationsphase im Wege von Insolvenzverfahren gemäß Anhang A der Verordnung (EU) 2015\u002F848, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.\n(2) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG ist die Liquidationsphase — sofern sie im Rahmen eines Verfahrens stattfindet, das letztendlich zur Liquidation des Schuldners führen könnte — als Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren anzusehen, das mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle eröffnet wird.","DIR_2026_799 - KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 22 Bezüge zu anderen Unionsrechtsakten\n\n(1) Die Liquidationsphase wird im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015\u002F848 Anwendung findet, wird die Liquidationsphase im Wege von Insolvenzverfahren gemäß Anhang A der Verordnung (EU) 2015\u002F848, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.\n(2) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG ist die Liquidationsphase — sofern sie im Rahmen eines Verfahrens stattfindet, das letztendlich zur Liquidation des Schuldners führen könnte — als Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren anzusehen, das mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle eröffnet wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Pre-pack-Verfahren","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Bestellung des Sachwalters","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Für die Vorbereitungsphase geltende Grundsätze","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen","art-25",[],false]