[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726472,"Art. 3","art-3","Dem Schuldner nahestehende Person","TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Für die Zwecke des Titels II gehören die Folgenden zu dem Schuldner nahestehenden Personen: a) wenn der Schuldner eine natürliche Person ist: i) der Ehegatte oder Partner des Schuldners; ii) Verwandte in aufsteigender Linie, Verwandte in absteigender Linie und Geschwister des Schuldners oder des Ehegatten oder Partners des Schuldners und die Ehegatten oder Partner dieser Personen; iii) Personen, die im Haushalt des Schuldners leben; iv) Personen, die Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners und die Möglichkeit haben, die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu kontrollieren, weil sie z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrags für den Schuldner arbeiten oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner stehen; v) juristische Personen, bei denen der Schuldner oder eine der unter den Ziffern i bis iv genannten Personen Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist; oder vi) juristische Personen, bei denen der Schuldner oder eine der unter den Ziffern i bis iv genannten Personen die Aufgaben wahrnimmt, die den Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners ermöglichen; b) wenn der Schuldner eine juristische Person ist: i) jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Schuldners; ii) Anteilseigner mit einer Mehrheitsbeteiligung am Schuldner; iii) Personen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen wie die Personen unter Ziffer i; iv) Personen, die gemäß Buchstabe a den unter den Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Buchstabens aufgeführten Personen nahestehen.\n(2) Für die Zwecke des Titels IV gehören zu dem Schuldner nahestehenden Personen die in Absatz 1 aufgeführten Personen und alle anderen Personen, einschließlich juristischer Personen, die privilegierten Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners haben.\n(3) Für die Feststellung, ob eine Person dem Schuldner nahesteht, ist Folgendes maßgebend: a) für die Zwecke des Titels II der Tag, an dem die Rechtshandlung, die einer Anfechtungsklage unterliegt, vollendet wurde, oder ein Zeitraum von drei Monaten vor Vollendung der Rechtshandlung; b) für die Zwecke des Titels IV der Tag, an dem die Liquidationsphase des Pre-pack-Verfahrens beginnt, oder ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Beginn der Liquidationsphase. Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten entsprechend für Personen, die Parteien nahestehen, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 begünstigt wurden.","DIR_2026_799 - TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Dem Schuldner nahestehende Person\n\n(1) Für die Zwecke des Titels II gehören die Folgenden zu dem Schuldner nahestehenden Personen: a) wenn der Schuldner eine natürliche Person ist: i) der Ehegatte oder Partner des Schuldners; ii) Verwandte in aufsteigender Linie, Verwandte in absteigender Linie und Geschwister des Schuldners oder des Ehegatten oder Partners des Schuldners und die Ehegatten oder Partner dieser Personen; iii) Personen, die im Haushalt des Schuldners leben; iv) Personen, die Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners und die Möglichkeit haben, die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu kontrollieren, weil sie z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrags für den Schuldner arbeiten oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner stehen; v) juristische Personen, bei denen der Schuldner oder eine der unter den Ziffern i bis iv genannten Personen Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist; oder vi) juristische Personen, bei denen der Schuldner oder eine der unter den Ziffern i bis iv genannten Personen die Aufgaben wahrnimmt, die den Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners ermöglichen; b) wenn der Schuldner eine juristische Person ist: i) jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Schuldners; ii) Anteilseigner mit einer Mehrheitsbeteiligung am Schuldner; iii) Personen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen wie die Personen unter Ziffer i; iv) Personen, die gemäß Buchstabe a den unter den Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Buchstabens aufgeführten Personen nahestehen.\n(2) Für die Zwecke des Titels IV gehören zu dem Schuldner nahestehenden Personen die in Absatz 1 aufgeführten Personen und alle anderen Personen, einschließlich juristischer Personen, die privilegierten Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners haben.\n(3) Für die Feststellung, ob eine Person dem Schuldner nahesteht, ist Folgendes maßgebend: a) für die Zwecke des Titels II der Tag, an dem die Rechtshandlung, die einer Anfechtungsklage unterliegt, vollendet wurde, oder ein Zeitraum von drei Monaten vor Vollendung der Rechtshandlung; b) für die Zwecke des Titels IV der Tag, an dem die Liquidationsphase des Pre-pack-Verfahrens beginnt, oder ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Beginn der Liquidationsphase. 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