[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726509,"Art. 40","art-40","Pflichten der Geschäftsleiter","TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird, die Pflicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren zu stellen. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015\u002F848 Anwendung findet, bezieht sich die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auf die in Anhang A jener Verordnung aufgeführten Verfahren mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.\n(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, an das für Insolvenzverfahren zuständige Gericht oder die dafür zuständige Behörde zu richten.","DIR_2026_799 - TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG - Art. 40 Pflichten der Geschäftsleiter\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird, die Pflicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren zu stellen. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015\u002F848 Anwendung findet, bezieht sich die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auf die in Anhang A jener Verordnung aufgeführten Verfahren mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.\n(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, an das für Insolvenzverfahren zuständige Gericht oder die dafür zuständige Behörde zu richten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Auswirkungen wettbewerbsrechtlicher Verfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung oder den Erfolg eines Gebots","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Schutz der Gläubigerinteressen","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Vorkaufsrechte und Credit Bidding","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Verhältnis zu anderen Rechtsakten","art-43",[],false]