[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726510,"Art. 41","art-41","Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen","TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG","(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht nicht für Geschäftsleiter gilt, die natürliche Personen sind und persönlich für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften.\n(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Pflicht nachgekommen werden kann, indem die Öffentlichkeit spätestens vor Ablauf der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Frist im Wege einer Mitteilung in einem öffentlichen Register über die Insolvenz der Gesellschaft unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können.\n(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, um Schäden für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft abzuwenden und für die Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem durch die Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 gebotenen Schutz gleichwertig ist.","DIR_2026_799 - TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG - Art. 41 Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht nicht für Geschäftsleiter gilt, die natürliche Personen sind und persönlich für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften.\n(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Pflicht nachgekommen werden kann, indem die Öffentlichkeit spätestens vor Ablauf der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Frist im Wege einer Mitteilung in einem öffentlichen Register über die Insolvenz der Gesellschaft unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können.\n(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, um Schäden für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft abzuwenden und für die Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem durch die Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 gebotenen Schutz gleichwertig ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 40","Pflichten der Geschäftsleiter","art-40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 39","Auswirkungen wettbewerbsrechtlicher Verfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung oder den Erfolg eines Gebots","art-39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 38","Schutz der Gläubigerinteressen","art-38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 42","Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter","art-42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 43","Verhältnis zu anderen Rechtsakten","art-43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 44","Einsetzung von Gläubigerausschüssen","art-44",[],false]