[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726521,"Art. 52","art-52","Notfallmaßnahmen","TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Titel II, V und VI abweichen, sofern Ausnahmesituationen eintreten, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen ernsthaft stören, wenn und soweit die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Titel die Gefahr weitverbreiteter Insolvenzen mit sich bringen würde, auch für Unternehmen, die unter normalen Umständen lebensfähig wären.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Abweichung und ihre Dauer müssen verhältnismäßig und auf das beschränkt sein, was für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung der in jenem Absatz genannten ernsthaften Störung wesentlich ist.\n(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine Abweichung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten mit. Zusammen mit der Mitteilung an die Kommission gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie, von denen sie abgewichen sind, die Art und das Ausmaß der außergewöhnlichen Umstände, auf die sich die Abweichung gründet, die Dauer der Abweichung sowie die Gründe auf, aus denen die Abweichung als für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung einer ernsthaften Störung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 1 wesentlich betrachtet wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.\n(4) Eine in Absatz 1 genannte Abweichung kann für eine Dauer von höchstens einem Jahr gelten. Wenn und soweit die Ausnahmesituation, die die Wirtschaftstätigkeiten ernsthaft stört, fortbesteht, kann die Abweichung um Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern der Mitgliedstaat dies der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Abweichungszeitraums mitteilt. Diese Verlängerung wird wirksam, sofern die Kommission nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses vorhergehenden Abweichungszeitraums Einspruch mit der Begründung erhebt, dass die Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt.","DIR_2026_799 - TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 52 Notfallmaßnahmen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Titel II, V und VI abweichen, sofern Ausnahmesituationen eintreten, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen ernsthaft stören, wenn und soweit die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Titel die Gefahr weitverbreiteter Insolvenzen mit sich bringen würde, auch für Unternehmen, die unter normalen Umständen lebensfähig wären.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Abweichung und ihre Dauer müssen verhältnismäßig und auf das beschränkt sein, was für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung der in jenem Absatz genannten ernsthaften Störung wesentlich ist.\n(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine Abweichung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten mit. Zusammen mit der Mitteilung an die Kommission gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie, von denen sie abgewichen sind, die Art und das Ausmaß der außergewöhnlichen Umstände, auf die sich die Abweichung gründet, die Dauer der Abweichung sowie die Gründe auf, aus denen die Abweichung als für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung einer ernsthaften Störung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 1 wesentlich betrachtet wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.\n(4) Eine in Absatz 1 genannte Abweichung kann für eine Dauer von höchstens einem Jahr gelten. Wenn und soweit die Ausnahmesituation, die die Wirtschaftstätigkeiten ernsthaft stört, fortbesteht, kann die Abweichung um Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern der Mitgliedstaat dies der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Abweichungszeitraums mitteilt. Diese Verlängerung wird wirksam, sofern die Kommission nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses vorhergehenden Abweichungszeitraums Einspruch mit der Begründung erhebt, dass die Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 51","Merkblatt mit wesentlichen Informationen","art-51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 50","Haftung","art-50",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 49","Kosten und Vergütung","art-49",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 53","Ausschussverfahren","art-53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 54","Überprüfung","art-54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 55","Umsetzung","art-55",[],false]