[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726477,"Art. 8","art-8","Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung","KAPITEL 2 Besondere Voraussetzungen","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen des Schuldners ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden: a) innerhalb der zwölf Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwölf Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten; oder b) nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen und Spenden von symbolischem Wert.","DIR_2026_799 - KAPITEL 2 Besondere Voraussetzungen - Art. 8 Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen des Schuldners ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden: a) innerhalb der zwölf Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwölf Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten; oder b) nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen und Spenden von symbolischem Wert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Bevorzugung","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Allgemeine Voraussetzungen für Anfechtungsklagen","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Schutz der Arbeitnehmer","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Rechtshandlungen, die die Gläubiger absichtlich benachteiligen","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Allgemeine Folgen","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Folgen für die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde","art-11",[],false]