[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726405,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Die Verbesserung der Insolvenzverwaltern zur Verfügung stehenden Mittel, damit diese zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte sowie Vermögenswerte, die Anfechtungsklagen unterliegen, ermitteln und aufspüren können, ist für die Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse von wesentlicher Bedeutung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können Insolvenzverwalter auf Informationen zugreifen, die in öffentlichen Datenregistern hinterlegt sind, von denen einige im Rahmen des Unionsrechts eingerichtet wurden und auf europäischer Ebene miteinander vernetzt sind, wie z. B. das in der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannte System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) oder das gemäß der Verordnung (EU) 2015\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI). Nur Zugang zu den in öffentlichen Datenbanken gespeicherten Informationen zu haben reicht jedoch häufig nicht aus, um Vermögenswerte zu ermitteln und aufzuspüren, die Teil einer Insolvenzmasse sind oder sein sollten. Insolvenzverwalter stehen insbesondere vor praktischen Schwierigkeiten, wenn sie versuchen, auf Vermögensregister zuzugreifen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden als dem Mitgliedstaat, in dem sie bestellt wurden.","DIR_2026_799 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDie Verbesserung der Insolvenzverwaltern zur Verfügung stehenden Mittel, damit diese zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte sowie Vermögenswerte, die Anfechtungsklagen unterliegen, ermitteln und aufspüren können, ist für die Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse von wesentlicher Bedeutung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können Insolvenzverwalter auf Informationen zugreifen, die in öffentlichen Datenregistern hinterlegt sind, von denen einige im Rahmen des Unionsrechts eingerichtet wurden und auf europäischer Ebene miteinander vernetzt sind, wie z. B. das in der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannte System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) oder das gemäß der Verordnung (EU) 2015\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI). Nur Zugang zu den in öffentlichen Datenbanken gespeicherten Informationen zu haben reicht jedoch häufig nicht aus, um Vermögenswerte zu ermitteln und aufzuspüren, die Teil einer Insolvenzmasse sind oder sein sollten. Insolvenzverwalter stehen insbesondere vor praktischen Schwierigkeiten, wenn sie versuchen, auf Vermögensregister zuzugreifen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden als dem Mitgliedstaat, in dem sie bestellt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]