[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-erwgr-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726424,"ErwGr. 38","erwgr-38",null,"Erwägungsgründe","Das Pre-pack-Verfahren sollte sicherstellen, dass das beste im Laufe der Vorbereitungsphase eingegangene Gebot entweder dem Gericht oder der zuständigen Behörde zur Genehmigung oder den Gläubigern zur Billigung vorgelegt wird. Der Sachwalter sollte beurteilen und erklären, ob durch die stückweise Liquidation ein Wert für die Gläubiger erzielt würde, der über dem Marktpreis läge, der durch den Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen erzielt würde. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Wert eines fortgeführten Unternehmens höher ist als der Wert bei einer stückweisen Liquidation, da er auf der Annahme beruht, dass das Unternehmen seine Tätigkeit mit der geringstmöglichen Störung fortsetzen, das Vertrauen der finanziellen Gläubiger, Aktionäre und Kunden wahren sowie weiterhin Einnahmen erwirtschaften wird. Der Sachwalter oder der Verkaufsprozess dürfen keiner unangemessenen Belastung unterliegen, und in der Vorbereitungsphase des Verfahrens sollte insbesondere keine umfassende Bewertung erforderlich sein, es sei denn, der potenzielle Käufer ist eine dem Schuldner nahestehende Person. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, andere Aspekte als den Preis zu berücksichtigen, darunter das öffentliche Interesse oder die Lebensfähigkeit eines Unternehmens. Es sollte jedoch eine Anforderung zur Durchführung einer eingehenderen Prüfung gelten, wenn das Gebot, das als das beste Gebot erachtet wird, von einer dem Schuldner nahestehenden Person stammt. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, seine Schlussfolgerung zu begründen, dass das Gebot, das als das beste Gebot ermittelt wurde, die Gläubiger nicht in eine Situation bringt, die ungünstiger ist als die Situation, in der sie sich als Ergebnis eines alternativen Mechanismus zur Bewältigung der Insolvenz des Schuldners befinden würden. Der Sachwalter sollte die Vorbereitung des Verkaufsprozesses dokumentieren, um eine geeignete Grundlage für die Genehmigung oder Billigung des besten Gebots vorlegen zu können.","DIR_2026_799 - Erwägungsgründe - ErwGr. 38\n\nDas Pre-pack-Verfahren sollte sicherstellen, dass das beste im Laufe der Vorbereitungsphase eingegangene Gebot entweder dem Gericht oder der zuständigen Behörde zur Genehmigung oder den Gläubigern zur Billigung vorgelegt wird. Der Sachwalter sollte beurteilen und erklären, ob durch die stückweise Liquidation ein Wert für die Gläubiger erzielt würde, der über dem Marktpreis läge, der durch den Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen erzielt würde. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Wert eines fortgeführten Unternehmens höher ist als der Wert bei einer stückweisen Liquidation, da er auf der Annahme beruht, dass das Unternehmen seine Tätigkeit mit der geringstmöglichen Störung fortsetzen, das Vertrauen der finanziellen Gläubiger, Aktionäre und Kunden wahren sowie weiterhin Einnahmen erwirtschaften wird. Der Sachwalter oder der Verkaufsprozess dürfen keiner unangemessenen Belastung unterliegen, und in der Vorbereitungsphase des Verfahrens sollte insbesondere keine umfassende Bewertung erforderlich sein, es sei denn, der potenzielle Käufer ist eine dem Schuldner nahestehende Person. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, andere Aspekte als den Preis zu berücksichtigen, darunter das öffentliche Interesse oder die Lebensfähigkeit eines Unternehmens. Es sollte jedoch eine Anforderung zur Durchführung einer eingehenderen Prüfung gelten, wenn das Gebot, das als das beste Gebot erachtet wird, von einer dem Schuldner nahestehenden Person stammt. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, seine Schlussfolgerung zu begründen, dass das Gebot, das als das beste Gebot ermittelt wurde, die Gläubiger nicht in eine Situation bringt, die ungünstiger ist als die Situation, in der sie sich als Ergebnis eines alternativen Mechanismus zur Bewältigung der Insolvenz des Schuldners befinden würden. 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