[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726391,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Zum Schutz des Werts der Insolvenzmassen für die Gläubiger sollten die nationalen Insolvenzvorschriften wirksame Vorschriften über Klagen in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit von Rechtshandlungen, einschließlich Rechtsgeschäften, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet wurden (im Folgenden „Anfechtungsklagen“), enthalten. Um festzustellen, ob eine Rechtshandlung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, ist es erforderlich, die Definition der Insolvenzmasse und der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bestimmte Rechte gemäß nationalem Recht nicht Teil einer Insolvenzmasse sind, sondern zur persönlichen Sphäre des Schuldners gehören, etwa das Recht auf Schließung oder Beendigung einer Ehe oder auf Adoption eines Kindes. Die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes sollte nicht den Vorschriften über Anfechtungsklagen dieser Richtlinie unterliegen.","DIR_2026_799 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nZum Schutz des Werts der Insolvenzmassen für die Gläubiger sollten die nationalen Insolvenzvorschriften wirksame Vorschriften über Klagen in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit von Rechtshandlungen, einschließlich Rechtsgeschäften, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet wurden (im Folgenden „Anfechtungsklagen“), enthalten. Um festzustellen, ob eine Rechtshandlung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, ist es erforderlich, die Definition der Insolvenzmasse und der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bestimmte Rechte gemäß nationalem Recht nicht Teil einer Insolvenzmasse sind, sondern zur persönlichen Sphäre des Schuldners gehören, etwa das Recht auf Schließung oder Beendigung einer Ehe oder auf Adoption eines Kindes. Die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes sollte nicht den Vorschriften über Anfechtungsklagen dieser Richtlinie unterliegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]