[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-erwgr-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726440,"ErwGr. 54","erwgr-54",null,"Erwägungsgründe","Die Möglichkeit, im Laufe des Verkaufsprozesses Vorkaufsrechte durchzusetzen, würde den Wettbewerb im Pre-pack-Verfahren verzerren. Potenzielle Bieter könnten von der Abgabe eines Gebots absehen, wenn Inhaber von Rechten diese Gebote unabhängig von der investierten Zeit und den investierten Ressourcen oder dem wirtschaftlichen Wert der betreffenden Gebote nach eigenem Ermessen ablehnen könnten. Um sicherzustellen, dass erfolgreiche Gebote den besten Preis auf dem Markt widerspiegeln, sollten Vorkaufsrechte weder Bietern eingeräumt noch im Laufe der Liquidationsphase durchgesetzt werden. Inhaber von Vorkaufsrechten, die vor Beginn des Pre-pack-Verfahrens gewährt wurden, sollten zur Teilnahme am Bietverfahren eingeladen werden, anstatt ihre Vorkaufsrechte auszuüben. Den Mitgliedstaaten sollte es dennoch möglich sein, gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, durchzusetzen.","DIR_2026_799 - Erwägungsgründe - ErwGr. 54\n\nDie Möglichkeit, im Laufe des Verkaufsprozesses Vorkaufsrechte durchzusetzen, würde den Wettbewerb im Pre-pack-Verfahren verzerren. Potenzielle Bieter könnten von der Abgabe eines Gebots absehen, wenn Inhaber von Rechten diese Gebote unabhängig von der investierten Zeit und den investierten Ressourcen oder dem wirtschaftlichen Wert der betreffenden Gebote nach eigenem Ermessen ablehnen könnten. Um sicherzustellen, dass erfolgreiche Gebote den besten Preis auf dem Markt widerspiegeln, sollten Vorkaufsrechte weder Bietern eingeräumt noch im Laufe der Liquidationsphase durchgesetzt werden. Inhaber von Vorkaufsrechten, die vor Beginn des Pre-pack-Verfahrens gewährt wurden, sollten zur Teilnahme am Bietverfahren eingeladen werden, anstatt ihre Vorkaufsrechte auszuüben. Den Mitgliedstaaten sollte es dennoch möglich sein, gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, durchzusetzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 51","erwgr-51",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 57","erwgr-57",[],false]