[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-erwgr-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726455,"ErwGr. 69","erwgr-69",null,"Erwägungsgründe","Gläubigerausschüsse sollten in Insolvenzverfahren einbezogen werden und sicherstellen, dass diese so geführt werden, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt werden, auch indem die Gläubigerausschüsse die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters verfolgen und regelmäßig darüber informiert werden, was aber nicht verlangt, dass der Insolvenzverwalter dem Ausschuss unterstellt wird. Die Funktion der Gläubigerausschüsse bei der Überwachung der Fairness und Integrität des Insolvenzverfahrens kann nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn die Gläubigerausschüsse und ihre Mitglieder unabhängig von den Insolvenzverwaltern handeln und nur den Gläubigern gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die Mitglieder von Gläubigerausschüssen sollten bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben handeln. Gläubiger, Mitglieder von Gläubigerausschüssen sowie etwaige von Gläubigerausschüssen beauftragte Fachleute sollten die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen wahren, die sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gläubigerausschüsse erhalten.","DIR_2026_799 - Erwägungsgründe - ErwGr. 69\n\nGläubigerausschüsse sollten in Insolvenzverfahren einbezogen werden und sicherstellen, dass diese so geführt werden, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt werden, auch indem die Gläubigerausschüsse die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters verfolgen und regelmäßig darüber informiert werden, was aber nicht verlangt, dass der Insolvenzverwalter dem Ausschuss unterstellt wird. Die Funktion der Gläubigerausschüsse bei der Überwachung der Fairness und Integrität des Insolvenzverfahrens kann nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn die Gläubigerausschüsse und ihre Mitglieder unabhängig von den Insolvenzverwaltern handeln und nur den Gläubigern gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die Mitglieder von Gläubigerausschüssen sollten bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben handeln. Gläubiger, Mitglieder von Gläubigerausschüssen sowie etwaige von Gläubigerausschüssen beauftragte Fachleute sollten die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen wahren, die sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gläubigerausschüsse erhalten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 66","erwgr-66",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 72","erwgr-72",[],false]