[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_799-erwgr-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_799","zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0799",9726459,"ErwGr. 73","erwgr-73",null,"Erwägungsgründe","Die Gläubigerausschüsse sollten mit ausreichenden Rechten ausgestattet werden, um ihre Funktionen effizient und effektiv erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubigerausschüsse ihre Tätigkeit auf transparente Art und Weise ausüben und nach Bedarf mit Insolvenzverwaltern, Gerichten, dem Schuldner in Eigenverwaltung und den Gläubigern, die sie vertreten, zusammenarbeiten können, damit die Gläubigerausschüsse sich zu Angelegenheiten, die unmittelbar von Interesse und Bedeutung für die Gläubiger sind, eine Meinung bilden und diese kundtun können, und dass diese Meinung im Verfahren gebührend berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, Informationen von Insolvenzverwaltern und gegebenenfalls von Schuldnern in Eigenverwaltung anzufordern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse ein Recht auf Anhörung zu wichtigen Beschlüssen haben. Die Mitgliedstaaten sollten der Gläubigerversammlung gestatten können, Beschlüsse an den Gläubigerausschuss zu delegieren. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, einen Sekretär zu ernennen und externe Beratung in Angelegenheiten zu beantragen, an denen die von ihnen vertretenen Gläubiger ein Interesse haben.","DIR_2026_799 - Erwägungsgründe - ErwGr. 73\n\nDie Gläubigerausschüsse sollten mit ausreichenden Rechten ausgestattet werden, um ihre Funktionen effizient und effektiv erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubigerausschüsse ihre Tätigkeit auf transparente Art und Weise ausüben und nach Bedarf mit Insolvenzverwaltern, Gerichten, dem Schuldner in Eigenverwaltung und den Gläubigern, die sie vertreten, zusammenarbeiten können, damit die Gläubigerausschüsse sich zu Angelegenheiten, die unmittelbar von Interesse und Bedeutung für die Gläubiger sind, eine Meinung bilden und diese kundtun können, und dass diese Meinung im Verfahren gebührend berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, Informationen von Insolvenzverwaltern und gegebenenfalls von Schuldnern in Eigenverwaltung anzufordern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse ein Recht auf Anhörung zu wichtigen Beschlüssen haben. Die Mitgliedstaaten sollten der Gläubigerversammlung gestatten können, Beschlüsse an den Gläubigerausschuss zu delegieren. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, einen Sekretär zu ernennen und externe Beratung in Angelegenheiten zu beantragen, an denen die von ihnen vertretenen Gläubiger ein Interesse haben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 70","erwgr-70",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 76","erwgr-76",[],false]