[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_804-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_804","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0804",13369995,"Art. 3","art-3","Umsetzung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 11. Mai 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. Mai 2028 an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und, soweit er sich auf Artikel 11 Absatz 3 bezieht, Artikel 11e der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem 11. Mai 2029 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.","DIR_2026_804 - Art. 3 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 11. Mai 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. Mai 2028 an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und, soweit er sich auf Artikel 11 Absatz 3 bezieht, Artikel 11e der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem 11. Mai 2029 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Übergangsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16a","Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden","art-16a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15a","Angeschlossene Kreditinstitute, die Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben","art-15a",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Inkrafttreten","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Adressaten","art-5",[],false]