[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_804-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_804","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0804",13369907,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Halten Kreditinstitute ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht ein, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf die durch verspätete Beitragszahlung fälligen Beiträge erheben. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Kreditinstitut ergriffen werden, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es muss sichergestellt werden, dass Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten, sodass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausüben können. Um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute die Vorschriften dieser Richtlinie einhalten, sollten die Mitgliedstaaten außerdem angemessene Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen diese Vorschriften vorsehen.","DIR_2026_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nHalten Kreditinstitute ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht ein, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf die durch verspätete Beitragszahlung fälligen Beiträge erheben. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Kreditinstitut ergriffen werden, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es muss sichergestellt werden, dass Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten, sodass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausüben können. Um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute die Vorschriften dieser Richtlinie einhalten, sollten die Mitgliedstaaten außerdem angemessene Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen diese Vorschriften vorsehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]