[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_804-erwgr-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_804","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0804",13369949,"ErwGr. 46","erwgr-46",null,"Erwägungsgründe","Um die Transparenz für Einleger zu erhöhen und die finanzielle Solidität und das Vertrauen der Einlagensicherungssysteme untereinander bei der Erfüllung ihrer Mandate zu fördern, sollten die geltenden Meldepflichten verbessert werden. Aufbauend auf den geltenden Verpflichtungen, die es den Einlagensicherungssystemen ermöglichen, sämtliche benötigten Informationen von ihren Mitgliedsinstituten anzufordern, um eine Auszahlung vorzubereiten, sollten die Einlagensicherungssysteme auch in der Lage sein, Informationen anzufordern, die für die Vorbereitung einer Auszahlung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind. Die Mitgliedsinstitute sollten verpflichtet sein, auf Ersuchen eines Einlagensicherungssystems allgemeine Informationen über jegliche wesentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten bzw. gegebenenfalls auch in Drittländern bereitzustellen. Um der EBA ein angemessenes Spektrum an Informationen über die Entwicklung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und über die Verwendung dieser Mittel zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die EBA jährlich über die Höhe der gedeckten Einlagen und verfügbaren Finanzmittel unterrichten und der EBA die Umstände mitteilen, die zur Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems für Auszahlungen oder für andere Maßnahmen geführt haben. Um der gestärkten Rolle der Einlagensicherungssysteme bei der Bewältigung der Bankenkrise Rechnung zu tragen, um die Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung zu erleichtern, sollten die Abwicklungsbehörden den Einlagensicherungssystemen eine Zusammenfassung der Abwicklungspläne von Kreditinstituten zur Verfügung stellen, damit die Einlagensicherungssysteme insgesamt besser darauf vorbereitet sind, bei Bedarf die Finanzmittel bereitzustellen.","DIR_2026_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 46\n\nUm die Transparenz für Einleger zu erhöhen und die finanzielle Solidität und das Vertrauen der Einlagensicherungssysteme untereinander bei der Erfüllung ihrer Mandate zu fördern, sollten die geltenden Meldepflichten verbessert werden. Aufbauend auf den geltenden Verpflichtungen, die es den Einlagensicherungssystemen ermöglichen, sämtliche benötigten Informationen von ihren Mitgliedsinstituten anzufordern, um eine Auszahlung vorzubereiten, sollten die Einlagensicherungssysteme auch in der Lage sein, Informationen anzufordern, die für die Vorbereitung einer Auszahlung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind. Die Mitgliedsinstitute sollten verpflichtet sein, auf Ersuchen eines Einlagensicherungssystems allgemeine Informationen über jegliche wesentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten bzw. gegebenenfalls auch in Drittländern bereitzustellen. 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