[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_804-erwgr-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_804","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0804",13369951,"ErwGr. 48","erwgr-48",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 annehmen. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollten die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen aus Kundengeldern, die Kriterien und Umstände für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, festgelegt werden. Ferner sollten in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards auch die Methodik für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können, und für das Verfahren für die Wiederauffüllung der Einlagensicherungssysteme festgelegt sein.","DIR_2026_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 48\n\nDie Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 annehmen. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollten die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen aus Kundengeldern, die Kriterien und Umstände für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, festgelegt werden. Ferner sollten in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards auch die Methodik für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können, und für das Verfahren für die Wiederauffüllung der Einlagensicherungssysteme festgelegt sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 45","erwgr-45",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 51","erwgr-51",[],false]