[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_804-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_804","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0804",13369912,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Bestimmte Ereignisse, darunter Immobilientransaktionen einer natürlichen Person im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder die Auszahlung bestimmter Versicherungsleistungen, können vorübergehend zu hohen Einlagen führen. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Einlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren, für eine Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind. Um den Einlegerschutz in der Union zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Schutzes solcher Einlagen zu verringern, ist es erforderlich, deren Schutz so anzupassen, dass — zusätzlich zur Deckungssumme von 100 000 EUR — während einer harmonisierten Laufzeit von sechs Monaten ein Mindestbetrag von 500 000 EUR für alle zeitweilig hohen Salden und für Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen und ein Höchstbetrag von 2 500 000 EUR geschützt sind. Nach ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollten diese Beträge regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung dieser Beträge vorlegen, wobei die Entwicklung der Immobilienpreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sicherzustellen, zu berücksichtigen sind.","DIR_2026_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nBestimmte Ereignisse, darunter Immobilientransaktionen einer natürlichen Person im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder die Auszahlung bestimmter Versicherungsleistungen, können vorübergehend zu hohen Einlagen führen. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2014\u002F49\u002FEU verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Einlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren, für eine Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind. Um den Einlegerschutz in der Union zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Schutzes solcher Einlagen zu verringern, ist es erforderlich, deren Schutz so anzupassen, dass — zusätzlich zur Deckungssumme von 100 000 EUR — während einer harmonisierten Laufzeit von sechs Monaten ein Mindestbetrag von 500 000 EUR für alle zeitweilig hohen Salden und für Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen und ein Höchstbetrag von 2 500 000 EUR geschützt sind. Nach ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollten diese Beträge regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung dieser Beträge vorlegen, wobei die Entwicklung der Immobilienpreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sicherzustellen, zu berücksichtigen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]