[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_805-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_805","zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0805",13334794,"Art. 3","art-3","Änderungen der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über Umweltqualitätsnormen und über die Vorbeugung und Begrenzung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82\u002F176\u002FEWG, 83\u002F513\u002FEWG, 84\u002F156\u002FEWG, 84\u002F491\u002FEWG und 86\u002F280\u002FEWG und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates“\n2.\nIn Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt: „3.\nDer Ausdruck ‚Verschmutzungsindikator‘ bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.“\n3.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 werden folgende Ziffern angefügt: „iii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 43, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.\nDezember 2027, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2027 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22.\nDezember 2033 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; iv) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem 22.\nDezember 2027, um bis zum 22 Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22.\nDezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22.\nDezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe; ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG wird in dem 2033 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie zu erstellenden Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete festgelegt.“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.\nArtikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gelten ebenso entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern iii und iv des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.\nWas die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG festgelegt sind und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, oder zusätzliche einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und zugehörige Umweltqualitätsnormen, die gemäß Artikel 8d Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von Mitgliedstaaten identifiziert wurden, werden mit Beginn des folgenden Planzeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung der Umweltqualitätsnorm wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu verhindern.\nArtikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadstoffe.\nWas die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Auf Stoffe, für die in Anhang I Teil A eine Umweltqualitätsnorm für Biota oder eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente festgelegt ist, wenden die Mitgliedstaaten diese Umweltqualitätsnormen für Biota bzw.\nSedimente an.\nFür andere als die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser an.“ d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die dazu neigen, sich in Sedimenten oder Biota anzusammeln, auf der Grundlage der Überwachung in Sedimenten oder Biota im Rahmen der Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten oder Biota nicht signifikant ansteigen.“ e) Absatz 7 wird gestrichen. f) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.“\n4.\nArtikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Stoffe, die von den Mitgliedstaaten als Schadstoffe identifiziert werden, die für ein auf ihren Hoheitsgebiet liegendes Einzugsgebiet oder einen Teil davon als spezifisch angesehen werden.\nUnterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024\u002F1244 des Europäischen Parlaments und des Rates (*32) jährlich auf elektronischem Wege an das gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet werden.\n(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG.\nDer Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG genannten Überprüfungen abzuschließen sind.\nIm Rahmen dieser Aktualisierungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Emissionen aus Punktquellen in Wasser, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024\u002F1244 fallen oder die unter den in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, sowie Emissionen von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung in Wasser auch auf elektronischem Wege an die Kommission gemeldet werden, damit sie auf dem gemäß der genannten Verordnung eingerichteten Industrieemissionsportal mindestens alle sechs Jahre und aggregiert auf Ebene jeder Flussgebietseinheit oder jedes Teils davon im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden können.\nDie Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen.\nBei der Ausarbeitung dieses Durchführungsrechtsakts wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einen eindeutigen Verweis oder Weblink zu allen Informationen über die Emissionen in Wasser enthalten, die gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels auf dem Industrieemissionsportal zur Verfügung gestellt werden.\n(*32) Verordnung (EU) 2024\u002F1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nApril 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166\u002F2006 (ABl.\nL, 2024\u002F1244, 2.5.2024, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2024\u002F1244\u002Foj).“\"\n5.\nArtikel 7a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*33), der Verordnungen (EG) Nr. 1907\u002F2006 (*34) oder (EG) Nr. 1107\u002F2009 (*35) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009\u002F128\u002FEG (*36) oder 2010\u002F75\u002FEU (*37) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 528\u002F2012 (*38) oder (EU) 2019\u002F6 des Europäischen Parlaments und des Rates (*39) fallen, bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG genannten Überwachungsdaten und als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Berichts, ob die auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zu erreichen.\n(*33) Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.\nNovember 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.\nL 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2001\u002F83\u002Foj).\" (*34) Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.\nDezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488\u002F94 der Kommission, der Richtlinie 76\u002F769\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 91\u002F155\u002FEWG, 93\u002F67\u002FEWG, 93\u002F105\u002FEG und 2000\u002F21\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2006\u002F1907\u002Foj).\" (*35) Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F117\u002FEWG und 91\u002F414\u002FEWG des Rates (ABl.\nL 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2009\u002F1107\u002Foj).\" (*36) Richtlinie 2009\u002F128\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl.\nL 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2009\u002F128\u002Foj).\" (*37) Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.\nL 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2010\u002F75\u002Foj).\" (*38) Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.\nMai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl.\nL 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2012\u002F528\u002Foj).\" (*39) Verordnung (EU) 2019\u002F6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.\nDezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG (ABl.\nL 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2019\u002F6\u002Foj).“\"\n6.\nDie Artikel 8, 8a und 8b erhalten folgende Fassung: „Artikel 8 Überprüfung der Anhänge I und II (1) Die Kommission erwägt, bei der nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG durchzuführen ist, Qualitätsnormen für ‚PFAS gesamt‘ in Oberflächengewässern festzulegen, und strebt an, die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020\u002F2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) ausgearbeiteten Leitlinien für die Überwachung von ‚PFAS gesamt‘ im Trinkwasser zu ergänzen, um sie auf die Überwachung von ‚PFAS gesamt‘ in Oberflächengewässern anwendbar zu machen.\nDie Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, diese Leitlinien bereits anzuwenden, um ‚PFAS gesamt‘ in Oberflächengewässern zu überwachen und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG über die Daten Bericht zu erstatten.\nAngesichts der Toxizität, Persistenz und Verbreitung von Trifluoressigsäure (TFA) in der Umwelt erwägt die Kommission, bei der nächsten Überprüfung eine eigene Qualitätsnorm für TFA in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festzulegen.\n(2) Ein Parameter ‚Summe der Bisphenole‘ und Parameter für die Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise und ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise sind in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten.\nDie Kommission überprüft die mögliche Aufnahme dieser Parameter in die Liste prioritärer Stoffe bei ihrer nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG durchzuführen ist, und legt gegebenenfalls Umweltqualitätsnormen fest.\nDie Kommission erwägt bei der nächsten Überprüfung ferner, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um Umweltqualitätsnormen für ‚Bisphenole gesamt‘, ‚Pestizide gesamt‘ und ‚Arzneimittel gesamt‘ in Oberflächengewässern festzulegen, die durch geeignete Überwachungsmethoden unterstützt werden.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang II Teil B an den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt anzupassen.\nArtikel 8a Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe (1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 der genannten Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, um den chemischen Zustand gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG darzustellen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT-Stoffe verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung.\nIn Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, aufgrund der Verwendung oder der Emission des Stoffs oder nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.\n(3) Die Mitgliedstaaten überwachen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1.\nJanuar 2030 das Vorkommen von östrogenen Stoffen in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden.\nProbenahmen und Analysen müssen nicht zu Beginn dieses Zweijahreszeitraums beginnen, jedoch mindestens viermal pro Jahr durchgeführt werden.\nDie Mitgliedstaaten führen die Überwachung bei einer Auswahl von Stellen durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG und deren Anhang V überwacht werden, um vergleichbare Ergebnisse für einen bestimmten Konzentrationsbereich zu erhalten.\nDie Daten werden gesammelt und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie übermittelt.\nDie Zahl der Stellen darf nicht unter der in Artikel 8b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie für die Überwachung von Stoffen auf der Beobachtungsliste angegebenen Zahl liegen.\nDie Mitgliedstaaten können vor dem 1.\nJanuar 2030 mit der Überwachung beginnen, solange die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen angenommen wurden.\nDie Mitgliedstaaten verwenden die wirkungsbasierten Ergebnisse des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zweijährigen Vergleichszeitraums für die Überwachung nicht dazu, den chemischen Zustand der überwachten Wasserkörper gemäß Anhang V Randnummer 1.4.3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG am Ende dieses Zeitraums einzustufen.\n(4) Bis zum 1.\nDezember 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden festgelegt werden.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Ergebnisse der konventionellen Analysemethoden und der wirkungsbasierten Methoden verglichen werden, und analysiert die Möglichkeit, wirkungsbasierte Überwachungsmethoden in Verbindung mit einem wirkungsbasierten Schwellenwert für Östrogene im Sinne von Artikel 2 Nummer 35a der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für Screening-Zwecke zu verwenden, um die Bewertung des chemischen Zustands zu unterstützen.\nIm Zusammenhang mit künftigen Überprüfungen der Schadstofflisten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG und unter Berücksichtigung der Analyse in dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht erwägt die Kommission, für Screening-Zwecke und für die Bewertung des chemischen Zustands einen Schwellenwert für Östrogene festzusetzen.\nSobald auch für andere Stoffe wirkungsbasierte Methoden angewandt werden können, erwägt die Kommission vor dem Hintergrund künftiger Überprüfungen, die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dazu zu verpflichten, die wirkungsbasierten Methoden zumindest zu Beginn parallel zu konventionellen Analysemethoden anzuwenden, und entsprechende Schwellenwerte festzulegen.\nArtikel 8b Beobachtungsliste (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels verfassten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung zukünftiger Überprüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\nDie Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an.\nDiese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.\nDie in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.\nDie Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.\nAuf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 1a verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden ‚Indikatoren für antimikrobielle Resistenz‘) in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind.\nDie Kommission legt bis zum 1.\nDezember 2027 solche Probenahme- und Analysemethoden fest.\n(1a) Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt: a) Anhang I der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs sowie die Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie, b) die gemäß den Richtlinien 2006\u002F118\u002FEG und (EU) 2020\u002F2184 erstellten Beobachtungslisten, c) Empfehlungen von Interessenträgern, d) die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme, e) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften, gegebenenfalls einschließlich der Partikelgröße, Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG, der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006, der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*41), der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009, der Richtlinie 2009\u002F128\u002FEG, der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012 und der Verordnung (EU) 2022\u002F2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (*42) gesammelten Informationen, f) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung — wie Copernicus-Dienste — und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, g) Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG eingesetzten Arbeitsgruppen, h) Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste, die im Industrieemissionsportal gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1244 bereitgestellt sind, sowie alle zusätzlichen verfügbaren Informationen zu Stoffen, für die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU vorliegen.\n(1b) Die von der ECHA gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, die empfohlene Überwachungsmatrix und eine indikative Analysemethode und die höchstzulässige Bestimmungsgrenze für jeden dieser Stoffe, jede dieser Stoffgruppen und jeden dieser Indikatoren mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien.\n(1c) Bis zum 1.\nFebruar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.\n(2) Die Kommission aktualisiert die in Absatz 1 genannte Beobachtungsliste bis zum 1.\nMai 2028 und danach alle drei Jahre.\nBei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.\nEin einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten.\nJede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, bei denen die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält.\nMikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Liste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, die bei Anwendung zeigt, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten.\n(3) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten.\nDer Überwachungszeitraum muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffs in die Liste beginnen, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen.\nJeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht, zuzüglich der Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht.\nBei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist.\nDie Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr, wenn sie in Wasser durchgeführt wird, und nicht geringer als einmal pro Jahr, wenn sie in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden.\nIst eine höhere Frequenz erforderlich, etwa für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, so wird die Erhöhung der Frequenz in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt und technisch begründet.\nIst ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG (*43) der Kommission im Einklang steht.\n(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich.\nSie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.\n(5) Am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.\nGelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung durch die ECHA bei der Überprüfung der Stofflisten in Anhang I oder Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG berücksichtigt.\n(*40) Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.\nDezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl.\nL 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2006\u002F118\u002Foj).\" (*40) Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.\nDezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl.\nL 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2006\u002F118\u002Foj).\" (*41) Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67\u002F548\u002FEWG und 1999\u002F45\u002FEG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 (ABl.\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2008\u002F1272\u002Foj).\" (*42) Verordnung (EU) 2022\u002F2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nNovember 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617\u002F2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165\u002F2008, (EG) Nr. 543\u002F2009 und (EG) Nr. 1185\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96\u002F16\u002FEG des Rates (ABl.\nL 315 vom 7.12.2022, S. 1, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2022\u002F2379\u002Foj).\" (*43) Richtlinie 2009\u002F90\u002FEG der Kommission vom 31.\nJuli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 201 vom 1.8.2009, S. 36, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2009\u002F90\u002Foj).“\"\n7.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8d Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe (1) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn die Mitgliedstaaten diese Schadstoffe als Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten einstufen, und wenden diese an.\nDie Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22.\nDezember 2027 die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Umweltqualitätsnormen mit.\nDie Kommission stellt sicher, dass Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.\nSpätere Aktualisierungen der Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ermittelt wurden, und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zu erstellen sind.\n(2) Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG festgelegt und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf nationaler Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.\nDie auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.\n(3) Die Einhaltung der geltenden nationalen Umweltqualitätsnormen oder gegebenenfalls der auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit ein Wasserkörper einen guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erreicht.“\n8.\nArtikel 9a wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10.\nMai 2026 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nEin Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.\nApril 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n9.\nArtikel 10 wird gestrichen.\n10.\nAnhang I wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie geändert.\n11.\nDer Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.\n12. der Wortlaut von Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang III angefügt.","DIR_2026_805 - Art. 3 Änderungen der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG [1\u002F9]\n\nDie Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über Umweltqualitätsnormen und über die Vorbeugung und Begrenzung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82\u002F176\u002FEWG, 83\u002F513\u002FEWG, 84\u002F156\u002FEWG, 84\u002F491\u002FEWG und 86\u002F280\u002FEWG und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates“\n2.\nIn Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt: „3.\nDer Ausdruck ‚Verschmutzungsindikator‘ bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.“\n3.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 werden folgende Ziffern angefügt: „iii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 43, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.\nDezember 2027, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2027 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22.\nDezember 2033 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; iv) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem 22.\nDezember 2027, um bis zum 22 Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22.\nDezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22.\nDezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe; ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG wird in dem 2033 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie zu erstellenden Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete festgelegt.“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.\nArtikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gelten ebenso entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern iii und iv des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.\nWas die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG festgelegt sind und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, oder zusätzliche einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und zugehörige Umweltqualitätsnormen, die gemäß Artikel 8d Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von Mitgliedstaaten identifiziert wurden, werden mit Beginn des folgenden Planzeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung der Umweltqualitätsnorm wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu verhindern.\nArtikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadstoffe.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Ausschussverfahren","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8a","Ausübung der Befugnisübertragung","art-8a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Überprüfung der Anhänge I bis IV sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe","art-8",[36,40,42],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste","art-5",{"norm_key":32,"title":41,"slug":34},"Überprüfung der Anhänge I und II",{"norm_key":28,"title":43,"slug":30},"Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe",[],false]