[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_805-art-8a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_805","zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0805",13334792,"Art. 8a","art-8a","Ausübung der Befugnisübertragung",null,"(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10. Mai 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.\n(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.\n(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n(1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 der genannten Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, um den chemischen Zustand gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG darzustellen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT-Stoffe verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, aufgrund der Verwendung oder der Emission des Stoffs oder nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.\n(3) Die Mitgliedstaaten überwachen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2030 das Vorkommen von östrogenen Stoffen in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden. Probenahmen und Analysen müssen nicht zu Beginn dieses Zweijahreszeitraums beginnen, jedoch mindestens viermal pro Jahr durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten führen die Überwachung bei einer Auswahl von Stellen durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG und deren Anhang V überwacht werden, um vergleichbare Ergebnisse für einen bestimmten Konzentrationsbereich zu erhalten. Die Daten werden gesammelt und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie übermittelt. Die Zahl der Stellen darf nicht unter der in Artikel 8b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie für die Überwachung von Stoffen auf der Beobachtungsliste angegebenen Zahl liegen. Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2030 mit der Überwachung beginnen, solange die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten verwenden die wirkungsbasierten Ergebnisse des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zweijährigen Vergleichszeitraums für die Überwachung nicht dazu, den chemischen Zustand der überwachten Wasserkörper gemäß Anhang V Randnummer 1.4.3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG am Ende dieses Zeitraums einzustufen.\n(4) Bis zum 1. Dezember 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Ergebnisse der konventionellen Analysemethoden und der wirkungsbasierten Methoden verglichen werden, und analysiert die Möglichkeit, wirkungsbasierte Überwachungsmethoden in Verbindung mit einem wirkungsbasierten Schwellenwert für Östrogene im Sinne von Artikel 2 Nummer 35a der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für Screening-Zwecke zu verwenden, um die Bewertung des chemischen Zustands zu unterstützen. Im Zusammenhang mit künftigen Überprüfungen der Schadstofflisten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG und unter Berücksichtigung der Analyse in dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht erwägt die Kommission, für Screening-Zwecke und für die Bewertung des chemischen Zustands einen Schwellenwert für Östrogene festzusetzen. Sobald auch für andere Stoffe wirkungsbasierte Methoden angewandt werden können, erwägt die Kommission vor dem Hintergrund künftiger Überprüfungen, die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dazu zu verpflichten, die wirkungsbasierten Methoden zumindest zu Beginn parallel zu konventionellen Analysemethoden anzuwenden, und entsprechende Schwellenwerte festzulegen.","DIR_2026_805 - Art. 8a Ausübung der Befugnisübertragung\n\n(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10. Mai 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.\n(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.\n(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Überprüfung der Anhänge I bis IV sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6a","Beobachtungsliste","art-6a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Änderungen der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Ausschussverfahren","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 3","Änderungen der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG","art-3",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 5","Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste","art-5",[],false]