[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2026_805-erwgr-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2026_805","zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026L0805",13334755,"ErwGr. 54","erwgr-54",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (25) sollen die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten haben, um zum Schutz des Rechts, in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, beizutragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG den Zugang zu Gerichten gemäß dem genannten Übereinkommen gewährleisten. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.","DIR_2026_805 - Erwägungsgründe - ErwGr. 54\n\nIm Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (25) sollen die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten haben, um zum Schutz des Rechts, in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, beizutragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG den Zugang zu Gerichten gemäß dem genannten Übereinkommen gewährleisten. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 51","erwgr-51",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 57","erwgr-57",[],false]