[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dma-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dma","über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019\u002F1937 und (EU) 2020\u002F1828 (Gesetz über digitale Märkte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R1925",13370705,"Art. 11","art-11","Berichterstattung","KAPITEL III UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN","(1) Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 legt der Torwächter der Kommission einen Bericht vor, in dem er ausführlich und transparent beschreibt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 sicherzustellen.\n(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist veröffentlicht der Torwächter eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Berichts und übermittelt sie der Kommission. Der Torwächter aktualisiert diesen Bericht und diese nichtvertrauliche Zusammenfassung mindestens einmal jährlich. Die Kommission stellt auf ihrer Internetseite einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung bereit.","DMA - KAPITEL III UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN - Art. 11 Berichterstattung\n\n(1) Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 legt der Torwächter der Kommission einen Bericht vor, in dem er ausführlich und transparent beschreibt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 sicherzustellen.\n(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist veröffentlicht der Torwächter eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Berichts und übermittelt sie der Kommission. Der Torwächter aktualisiert diesen Bericht und diese nichtvertrauliche Zusammenfassung mindestens einmal jährlich. Die Kommission stellt auf ihrer Internetseite einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung bereit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Aussetzung","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Umgehungsverbot","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse","art-14",[],false]