[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dma-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dma","über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019\u002F1937 und (EU) 2020\u002F1828 (Gesetz über digitale Märkte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R1925",13370716,"Art. 22","art-22","Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen","KAPITEL V UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE","(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang stehen, einwilligt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen.\n(2) Wird eine Befragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchgeführt, so unterrichtet die Kommission die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieser Behörde können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.","DMA - KAPITEL V UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE - Art. 22 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen\n\n(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang stehen, einwilligt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen.\n(2) Wird eine Befragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchgeführt, so unterrichtet die Kommission die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieser Behörde können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Auskunftsverlangen","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Einleitung eines Verfahrens","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Einstweilige Maßnahmen","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Verpflichtungszusagen","art-25",[],false]