[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dma-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dma","über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019\u002F1937 und (EU) 2020\u002F1828 (Gesetz über digitale Märkte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R1925",13370633,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Ein Torwächter kann Dienste oder Hardware, wie z. B. direkt am Körper tragbare Geräte (wearable devices), bereitstellen, die auf Hardware- oder Software-Funktionen eines Geräts zurückgreifen, auf das über ein Betriebssystem oder einen virtuellen Assistenten zugegriffen wird oder das durch diese gesteuert wird, um Endnutzern spezifische Funktionen anzubieten. In diesem Fall müssen konkurrierende Anbieter von Diensten oder Hardware, wie z. B. Anbieter von direkt am Körper tragbaren Geräten, über eine gleichermaßen wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Hardware- oder Software-Funktionen verfügen, damit sie den Endnutzern ein konkurrenzfähiges Angebot bereitstellen können.","DMA - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nEin Torwächter kann Dienste oder Hardware, wie z. B. direkt am Körper tragbare Geräte (wearable devices), bereitstellen, die auf Hardware- oder Software-Funktionen eines Geräts zurückgreifen, auf das über ein Betriebssystem oder einen virtuellen Assistenten zugegriffen wird oder das durch diese gesteuert wird, um Endnutzern spezifische Funktionen anzubieten. In diesem Fall müssen konkurrierende Anbieter von Diensten oder Hardware, wie z. B. Anbieter von direkt am Körper tragbaren Geräten, über eine gleichermaßen wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Hardware- oder Software-Funktionen verfügen, damit sie den Endnutzern ein konkurrenzfähiges Angebot bereitstellen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 52","erwgr-52",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 58","erwgr-58",[],false]