[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dora-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dora","über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 909\u002F2014 und (EU) 2016\u002F1011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2554",13371122,"Art. 21","art-21","Zentralisierung der Berichterstattung über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle","KAPITEL III Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle","(1) Die ESA erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in Abstimmung mit der EZB und der ENISA einen gemeinsamen Bericht, in dem sie die Durchführbarkeit einer weiteren Zentralisierung der Meldung von Vorfällen durch die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle durch Finanzunternehmen bewerten. In dem gemeinsamen Bericht werden Möglichkeiten sondiert, um den Meldefluss zu IKT-bezogenen Vorfällen zu erleichtern, damit verbundene Kosten zu senken und thematische Analysen zur Erhöhung aufsichtlicher Konvergenz zu unterstützen.\n(2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte: a) Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform; b) Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen; c) die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme; d) Elemente des Betriebsmanagements; e) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft; f) technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform; g) eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.\n(3) Die ESA übermitteln dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Absatz 1 genannten Bericht bis zum 17. Januar 2025.","DORA - KAPITEL III Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle - Art. 21 Zentralisierung der Berichterstattung über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle\n\n(1) Die ESA erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in Abstimmung mit der EZB und der ENISA einen gemeinsamen Bericht, in dem sie die Durchführbarkeit einer weiteren Zentralisierung der Meldung von Vorfällen durch die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle durch Finanzunternehmen bewerten. In dem gemeinsamen Bericht werden Möglichkeiten sondiert, um den Meldefluss zu IKT-bezogenen Vorfällen zu erleichtern, damit verbundene Kosten zu senken und thematische Analysen zur Erhöhung aufsichtlicher Konvergenz zu unterstützen.\n(2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte: a) Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform; b) Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen; c) die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme; d) Elemente des Betriebsmanagements; e) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft; f) technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform; g) eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.\n(3) Die ESA übermitteln dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Absatz 1 genannten Bericht bis zum 17. Januar 2025.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 20","Harmonisierung von Inhalt und Vorlagen von Meldungen","art-20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 19","Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und freiwillige Meldung erheblicher Cyberbedrohungen","art-19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 18","Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen","art-18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 22","Rückmeldungen von Aufsichtsbehörden","art-22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 23","Zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute betreffen","art-23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 24","Allgemeine Anforderungen für das Testen der digitalen operationalen Resilienz","art-24",[],false]