[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dora-art-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dora","über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 909\u002F2014 und (EU) 2016\u002F1011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2554",13371153,"Art. 44","art-44","Internationale Zusammenarbeit","KAPITEL V Management des IKT-Drittparteienrisikos","(1) Unbeschadet des Artikels 36 können die EBA, die ESMA und die EIOPA im Einklang mit Artikel 33 der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1095\u002F2010 bzw. (EU) Nr. 1094\u002F2010 Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko in verschiedenen Finanzsektoren zu fördern, insbesondere durch die Entwicklung bewährter Verfahren für die Überprüfung von IKT-Risikomanagementverfahren und -kontrollen, Abmilderungsmaßnahmen und Reaktionsmaßnahmen bei Vorfällen.\n(2) Die ESA legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über den Gemeinsamen Ausschuss alle fünf Jahre einen gemeinsamen vertraulichen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einschlägiger Gespräche mit den in Absatz 1 genannten Behörden von Drittländern zusammengefasst werden, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung des IKT-Drittparteienrisikos und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.","DORA - KAPITEL V Management des IKT-Drittparteienrisikos - Abschnitt II Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister - Art. 44 Internationale Zusammenarbeit\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 36 können die EBA, die ESMA und die EIOPA im Einklang mit Artikel 33 der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1095\u002F2010 bzw. (EU) Nr. 1094\u002F2010 Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko in verschiedenen Finanzsektoren zu fördern, insbesondere durch die Entwicklung bewährter Verfahren für die Überprüfung von IKT-Risikomanagementverfahren und -kontrollen, Abmilderungsmaßnahmen und Reaktionsmaßnahmen bei Vorfällen.\n(2) Die ESA legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über den Gemeinsamen Ausschuss alle fünf Jahre einen gemeinsamen vertraulichen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einschlägiger Gespräche mit den in Absatz 1 genannten Behörden von Drittländern zusammengefasst werden, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung des IKT-Drittparteienrisikos und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 43","Überwachungsgebühren","art-43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 42","Folgemaßnahmen zuständiger Behörden","art-42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 41","Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten","art-41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 45","Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen","art-45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 46","Zuständige Behörden","art-46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 47","Zusammenarbeit mit den durch die Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 geschaffenen Strukturen und Behörden","art-47",[],false]