[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dora-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dora","über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 909\u002F2014 und (EU) 2016\u002F1011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2554",13371106,"Art. 7","art-7","IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools","KAPITEL II IKT-Risikomanagement","Um IKT-Risiken zu bewältigen und zu managen, verwenden und unterhalten Finanzunternehmen stets auf dem neuesten Stand zu haltende IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools, die\na) dem Umfang von Vorgängen, die die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten unterstützen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 angemessen sind;\nb) zuverlässig sind;\nc) mit ausreichenden Kapazitäten ausgestattet sind, um die Daten, die für die Ausführung von Tätigkeiten und die rechtzeitige Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, genau zu verarbeiten und Auftragsspitzen, Mitteilungen oder Transaktionen auch bei Einführung neuer Technologien bewältigen zu können;\nd) technologisch resilient sind, um dem unter angespannten Marktbedingungen oder anderen widrigen Umständen erforderlichen zusätzlichen Bedarf an Informationsverarbeitung angemessen zu begegnen.","DORA - KAPITEL II IKT-Risikomanagement - Abschnitt II - Art. 7 IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools\n\nUm IKT-Risiken zu bewältigen und zu managen, verwenden und unterhalten Finanzunternehmen stets auf dem neuesten Stand zu haltende IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools, die\na) dem Umfang von Vorgängen, die die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten unterstützen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 angemessen sind;\nb) zuverlässig sind;\nc) mit ausreichenden Kapazitäten ausgestattet sind, um die Daten, die für die Ausführung von Tätigkeiten und die rechtzeitige Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, genau zu verarbeiten und Auftragsspitzen, Mitteilungen oder Transaktionen auch bei Einführung neuer Technologien bewältigen zu können;\nd) technologisch resilient sind, um dem unter angespannten Marktbedingungen oder anderen widrigen Umständen erforderlichen zusätzlichen Bedarf an Informationsverarbeitung angemessen zu begegnen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 6","IKT-Risikomanagementrahmen","art-6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 5","Governance und Organisation","art-5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 4","Grundsatz der Verhältnismäßigkeit","art-4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 8","Identifizierung","art-8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 9","Schutz und Prävention","art-9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 10","Erkennung","art-10",[],false]