[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dora-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dora","über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 909\u002F2014 und (EU) 2016\u002F1011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2554",13371018,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Obwohl die Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen bestimmte allgemeine Vorschriften über die Auslagerung von Tätigkeiten enthalten, ist die Überwachung der vertraglichen Dimension nicht vollständig in den Rechtsvorschriften der Union verankert. Weil eindeutige und angepasste Unionsstandards, die auf die vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern anwendbar sind, fehlen, werden externe Quellen für IKT-Risiken nicht umfassend behandelt. Daher müssen bestimmte Schlüsselprinzipien festgelegt werden, die Finanzunternehmen als Richtschnur für das Management des IKT-Drittparteienrisikos dienen und von besonderer Bedeutung sind, wenn Finanzunternehmen zur Unterstützung ihrer kritischen oder wichtigen Funktionen auf IKT-Drittdienstleister zurückgreifen. Diese Prinzipien sollten mit einer Reihe grundlegender vertraglicher Rechte einhergehen, die sich auf mehrere Aspekte bei der Erfüllung und Beendigung von vertraglichen Vereinbarungen beziehen, damit bestimmte Mindestgarantien geboten werden, um die Fähigkeit von Finanzunternehmen, alle von Drittdienstleistern ausgehenden IKT-Risiken wirksam zu überwachen, zu stärken. Diese Prinzipien ergänzen die für die Auslagerung geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften.","DORA - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nObwohl die Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen bestimmte allgemeine Vorschriften über die Auslagerung von Tätigkeiten enthalten, ist die Überwachung der vertraglichen Dimension nicht vollständig in den Rechtsvorschriften der Union verankert. Weil eindeutige und angepasste Unionsstandards, die auf die vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern anwendbar sind, fehlen, werden externe Quellen für IKT-Risiken nicht umfassend behandelt. Daher müssen bestimmte Schlüsselprinzipien festgelegt werden, die Finanzunternehmen als Richtschnur für das Management des IKT-Drittparteienrisikos dienen und von besonderer Bedeutung sind, wenn Finanzunternehmen zur Unterstützung ihrer kritischen oder wichtigen Funktionen auf IKT-Drittdienstleister zurückgreifen. Diese Prinzipien sollten mit einer Reihe grundlegender vertraglicher Rechte einhergehen, die sich auf mehrere Aspekte bei der Erfüllung und Beendigung von vertraglichen Vereinbarungen beziehen, damit bestimmte Mindestgarantien geboten werden, um die Fähigkeit von Finanzunternehmen, alle von Drittdienstleistern ausgehenden IKT-Risiken wirksam zu überwachen, zu stärken. Diese Prinzipien ergänzen die für die Auslagerung geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]