[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dora-erwgr-90-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dora","über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 909\u002F2014 und (EU) 2016\u002F1011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2554",13371079,"ErwGr. 90","erwgr-90",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen Behörden sollten die Aufgabe, die inhaltliche Einhaltung der von der federführenden Überwachungsbehörde herausgegebenen Empfehlungen zu überprüfen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Beaufsichtigung von Finanzunternehmen gebührend wahrnehmen. Die zuständigen Behörden sollten Finanzunternehmen dazu verpflichten können, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den in den Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde ermittelten Risiken zu begegnen, und sollten zu gegebener Zeit entsprechende Mitteilungen herausgeben. Richtet die federführende Überwachungsbehörde Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleister, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 beaufsichtigt werden, so sollten die zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis und vor dem Erlass zusätzlicher Maßnahmen die gemäß der genannten Richtlinie zuständigen Behörden konsultieren können, um einen koordinierten Ansatz in Bezug auf die betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleister zu erleichtern.","DORA - Erwägungsgründe - ErwGr. 90\n\nDie zuständigen Behörden sollten die Aufgabe, die inhaltliche Einhaltung der von der federführenden Überwachungsbehörde herausgegebenen Empfehlungen zu überprüfen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Beaufsichtigung von Finanzunternehmen gebührend wahrnehmen. Die zuständigen Behörden sollten Finanzunternehmen dazu verpflichten können, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den in den Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde ermittelten Risiken zu begegnen, und sollten zu gegebener Zeit entsprechende Mitteilungen herausgeben. Richtet die federführende Überwachungsbehörde Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleister, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 beaufsichtigt werden, so sollten die zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis und vor dem Erlass zusätzlicher Maßnahmen die gemäß der genannten Richtlinie zuständigen Behörden konsultieren können, um einen koordinierten Ansatz in Bezug auf die betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleister zu erleichtern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 89","erwgr-89",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 88","erwgr-88",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 87","erwgr-87",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 91","erwgr-91",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 92","erwgr-92",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 93","erwgr-93",[],false]