[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dora-erwgr-92-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dora","über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 909\u002F2014 und (EU) 2016\u002F1011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2554",13371081,"ErwGr. 92","erwgr-92",null,"Erwägungsgründe","Der Überwachungsrahmen sollte nicht die Anforderung an Finanzunternehmen ersetzen, die Risiken, die die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern mit sich bringt, selbst zu managen und sollte weder in irgendeiner Form noch für irgendeinen Aspekt an deren Stelle treten; dies schließt auch die Verpflichtung ein, die laufende Überwachung der mit kritischen IKT-Drittdienstleistern geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen aufrechtzuerhalten. Ebenso sollte der Überwachungsrahmen die volle Verantwortung der Finanzunternehmen für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht unberührt lassen.","DORA - Erwägungsgründe - ErwGr. 92\n\nDer Überwachungsrahmen sollte nicht die Anforderung an Finanzunternehmen ersetzen, die Risiken, die die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern mit sich bringt, selbst zu managen und sollte weder in irgendeiner Form noch für irgendeinen Aspekt an deren Stelle treten; dies schließt auch die Verpflichtung ein, die laufende Überwachung der mit kritischen IKT-Drittdienstleistern geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen aufrechtzuerhalten. Ebenso sollte der Überwachungsrahmen die volle Verantwortung der Finanzunternehmen für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht unberührt lassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 91","erwgr-91",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 90","erwgr-90",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 89","erwgr-89",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 93","erwgr-93",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 94","erwgr-94",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 95","erwgr-95",[],false]